Leitsatz
Auch eine geringfügige Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen steht einer ausschließlichen Grundstücksverwaltung i.S.v. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegen.
Normenkette
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsbeklagte, eine GmbH & Co. KG, hatte 1995 ihr Autohaus veräußert, jedoch ihr Betriebsgrundstück, für die Lackiererei genutzte Betriebsvorrichtungen sowie verschiedene Werkzeuge zurückbehalten. Das Grundstück verpachtete sie ab 1996 für monatlich 27.000 DM an die S-GmbH, die anderen Gegenstände für monatlich 565 DM an die M-GmbH.
Das FG sprach der Klägerin abweichend vom FA die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags zu. Der BFH gab der Revision des FA statt.
Entscheidung
Die Klägerin habe nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet. Die Überlassung der Betriebsvorrichtungen und Werkzeuge stünden dem entgegen. Die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen bezögen sich auf das jeweils verwaltete Grundstück. Im Streitfall befänden sich indes die Gegenstände der jenseits des Grundstücks ausgeübten Vermögensverwaltung nicht auf dem Grundstück und stünden auch in keiner funktionalen Beziehung zu diesem.
Hinweis
1. Der VIII. Senat des BFH hatte im Urteil vom 18.4.2000, VIII R 68/98 (BStBl II 2001, 359) geäußert, er neige zu der Auffassung, dass eine in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht genannte und – für sich betrachtet – nicht gewerbliche Tätigkeit dann nicht der Anwendung dieser Begünstigungsregelung entgegenstehe, wenn die Tätigkeit in jeder Hinsicht, d.h. sowohl mit Blick auf die absolute und relative Höhe der in Frage stehenden Aufwendungen als auch im Hinblick auf die hieraus erzielten Erträge – völlig unwesentlich und damit in ihrem wirtschaftlichen Gewicht zu vernachlässigen sei. Dazu hatte sich der VIII. Senat auf Rechtsprechung sowohl des RFH als auch des BFH berufen. Zusätzlich hatte er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bei einem äußerst geringen Anteil originär gewerblicher Einkünfte einschränkende Urteil des XI. Senats vom 11.8.1999, XI R 12/98 (BStBl II 2000, 229) angeführt.
2. Diesen – seinerzeit nicht entscheidungserheblichen – Ausführungen des VIII. Senats hatte der I. Senat des BFH mit Beschluss vom 17.10.2002, I R 24/01 (BStBl II 2003, 355) widersprochen. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verlange unzweideutig die Ausschließlichkeit der Grundstücksnutzung und -verwaltung und lasse nur bestimmte und abschließend aufgezählte anderweitige Tätigkeiten zu. Die Rechtsprechung habe zwar von diesem Tätigkeitskatalog Ausnahmen zugelassen, jedoch nur für solche Nebentätigkeiten, die der Grundstücksnutzung und -verwaltung im eigentlichen Sinn dienten und als "zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen seien". § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verlange – anders als § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG – die Ausschließlichkeit der begünstigten sowie der im Einzelnen aufgeführten zwar nicht begünstigten, aber erlaubten Tätigkeiten und lasse deshalb keinen Auslegungsspielraum. Ausnahmen seien auch nicht aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten; denn der Gesetzgeber sei grundsätzlich frei, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigungsnorm zu bestimmen.
3. Der VIII. Senat hat sich nunmehr dieser strikten Auslegung und Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG angeschlossen. Begünstigt ist nur die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Die erweiterte Kürzung soll lediglich eine derartige Vermögensverwaltung von allein infolge ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaften mit vermögensverwaltenden Einzelunternehmen und Personengesellschaften gleichstellen. Der VIII. Senat sieht die gesetzliche Differenzierung zwischen reiner und gemischter Grundstücksverwaltung auch aus Gründen der Praktikabilität nach Art. 3 Abs. 1 GG als sachlich gerechtfertigt an.
4. Die erweiterte Kürzung ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn die Vermögensverwaltung die Grenze zur Gewerblichkeit überschreitet. Gewerbliche Tätigkeiten, die nicht schon zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausdrücklich und abschließend genannten unschädlichen, aber nicht begünstigten Nebentätigkeiten zählen (BFH, Urteil vom 14.6.2005, VIII R 3/03, BFH-PR 2005, 456), schließen, auch wenn sie nur von untergeordneter Bedeutung sind, die erweiterte Kürzung somit grundsätzlich aus.
5. Nach ständiger Rechtsprechung bewegen sich allerdings auch noch solche Nebentätigkeiten im Rahmen des Ausschließlichkeitsgebots und sind deshalb ausnahmsweise nicht begünstigungsschädlich, die noch der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung gewertet werden können. Dazu gehört z.B in engen Grenzen die Vermietung von notwendigen Sondereinrichtungen an den Mieter des Grundbesitzes oder im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftu...