Leitsatz
Der Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer ist auch dann nicht auf einen negativen Betrag festzusetzen, wenn die festgesetzte Körperschaftsteuer infolge der gem. § 27 Abs. 1 KStG 1999 hergestellten Ausschüttungsbelastung negativ ist.
Normenkette
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 , § 27 Abs. 1 KStG 1999
Sachverhalt
Das FA hat die Klägerin, eine GmbH, für das Streitjahr 2000 erklärungsgemäß veranlagt und die Körperschaftsteuer nach einem zu versteuernden Einkommen von ·/ · 5.727 DM und einer ausschüttungsbedingten Körperschaftsteuerminderung gem. § 27 Abs. 1 KStG 1999 von ·/ · 7.723 DM auf ·/ · 7.723 DM festgesetzt. Der hierauf festgesetzte Solidaritätszuschlag betrug 0 DM. Die Klägerin begehrte hingegen entsprechend der Körperschaftsteuerfestsetzung die Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags.
Das FG gab der Klage überraschend statt (EFG 2003, 1272).
Entscheidung
Der BFH gab hingegen dem FA Recht: Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 bemesse sich der Solidaritätszuschlag, soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer vorzunehmen sei, nach der nach § 51a Abs. 2 EStG berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag "verbleibt". Mit anderen Worten: Die Festsetzung negativer Beträge scheide aus.
Hinweis
Alles, was zu diesem Urteil zu sagen ist, ergibt sich letzten Endes aus dem kurzen Leitsatz: Es gibt keinen negativen Solidaritätszuschlag und ergo auch keine Erstattung von Solidaritätszuschlägen kraft Festsetzung. Grund dafür ist, dass das SolZG auf einem "pauschalen und groben, ggf. auch fiskalisch motivierten Zuschlagssystem" aufbaut und die "überschießende Wirkung" hinnimmt, dass der Zuschlag sowohl bei der ausschüttenden Körperschaft als auch bei dem Anteilseigner definitiv wird.
Insbesondere unter der Ägide des körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungssystems bedeutete dies, dass sich die Minderung der Körperschaftsteuer bei der Herstellung der Ausschüttungsbelastung gem. §§ 27 ff. KStG a.F. nicht auf den Solidaritätszuschlag niederschlug. Der auf die Körperschaft festgesetzte Zuschlag betrug auch bei einer auf einen negativen Betrag festgesetzten Körperschaftsteuer stets null. Das ergibt sich, wie der BFH hervorhebt, zweifelsfrei aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG und das entspricht auch der ganz h.M.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 19.11.2003, I R 53/03