Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 24.5.2023, 3 K 383/21 F
Verfahren beim BFH: II R 17/23
Das FG Münster kommt zum gegenteiligen Ergebnis und bejaht die Hinzurechnung der Aufwendungen in Form einer Rückstellung für eine Kartellbuße als außerordentliche Aufwendungen im Rahmen der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens (FG Münster, Urteil v. 24.5.2023, 3 K 383/21 F).
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen auf den …. vom .......... Keine Hinzurechnung der Zuführung zur Rückstellung für eine Kartellbuße |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Wegen der mit notariellem Vertrag vom xx.xx.xxxx von der Steuerpflichtigen auf ihre Kinder, A und B, übertragenen Kommanditbeteiligung von xx % am Betriebsvermögen der XY GmbH & Co. KG war das Betriebsvermögen der Gesellschaft auf den xx.xx.xxxx nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren zu bewerten.
Dabei sind Aufwendungen infolge der Zuführung zu einer Rückstellung für eine Kartellbuße nicht als außerordentliche Aufwendungen den Ausgangswerten hinzuzurechnen. Unter den Begriff der außerordentlichen Aufwendungen, die im Rahmen der Rechnungslegung nach § 277 Abs. 4 HGB a. F. auszuweisen waren, sind solche Aufwendungen zu fassen, die als ungewöhnlich oder selten anzusehen sind. Da im Bereich der Nahrungsmittelbranche, in der die XY GmbH & Co. KG tätig ist, jedoch in der Vergangenheit diverse Kartellstrafen gegen mehrere Hersteller und Händler festgesetzt wurden und auch künftig wegen der fortgeführten Praxis von Preisabsprachen mit weiteren Kartellstrafen zu rechnen ist, beruhen die hier vorliegenden Aufwendungen, die auf eben eine solchen Sachverhalt zurückzuführen sind, weder auf einem ungewöhnlichen, noch seltenen Vorgang.
Zudem zeigt die Streichung des Ausweises außerordentlicher Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung durch das BilRUG für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre einen Paradigmenwechsel hinsichtlich der Bedeutung und der Beurteilung außerordentlicher Ergebnisse. Infolge der Streichung der Regelung sind diese nun im ordentlichen Betriebsergebnis auszuweisen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die im Zusammenhang mit der Kartellbuße stehenden (ggf. erfolgten) Preisabsprachen in der Vergangenheit regelmäßig den tatsächlich erzielten Ertrag der Gesellschaft, der sich nun im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens auswirkt, erhöht haben. Die Kartellbuße schöpft ausweislich des Bußgeldbescheids explizit keinen Übergewinn ab, sondern soll ausschließlich ahndenden Charakter haben. Würden damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen nun wieder hinzugerechnet, käme es zu einer doppelten Belastung, da die erzielten Mehrergebnisse berücksichtigt, die Aufwendungen jedoch neutralisiert werden würden.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass bei der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens eine Hinzurechnung von Aufwendungen aus der Zuführung zur Rückstellung für eine Kartellbuße als außerordentliche Aufwendungen unterbleibt und somit der Wert des Betriebsvermögens in Höhe von xxxxxxxx EUR festgestellt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 17/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen