Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag für …. vom .......... Keine Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen auch beim Rückversicherer |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige ist eine in X (EU-Ausland) ansässige Aktiengesellschaft mit einer inländischen Betriebsstätte. Gegenstand ihres Unternehmens ist das Rückversicherungsgeschäft. Bezüglich der Zinsen auf Depotverbindlichkeiten ist keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG vorzunehmen. Diese unterbleibt bei Versicherungsunternehmen, soweit die Rückstellungen und Verbindlichkeiten von Vermögenswerten des gebundenen Vermögens i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 1 VAG gedeckt sind.
Zu dem gebundenen Vermögen der Versicherung rechnet nach den in § 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs.1a Satz 2 VAG a. F. genannten Vorgaben das den Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entsprechende Aktivvermögen.
§ 121b VAG a. F., worin die Anlagegrundsätze in Bezug auf Rückversicherungsunternehmen geregelt sind, verweist zwar nicht auf § 66 VAG a. F. Die Regelung des § 66 Abs. 1a Satz 2 VAG a. F. ist dessen ungeachtet aber auch zum Sicherungsvermögen für Rückversicherungen entsprechend anzuwenden.
Für die entsprechende Anwendung spricht, dass angesichts der globalisierten Wirtschaft und des hinter den Normen des VAG stehenden Konzepts, das undifferenziert nach Erst- oder Rückversicherungsbereich auf die Absicherung des Versicherungsnehmers gerichtet ist, keine Gründe zur Differenzierung überzeugen. Um dem vorgenannten Gesetzeszweck gerecht zu werden, ist vielmehr erforderlich, auch bei Rückversicherungsunternehmen entsprechend vorzugehen.
Vgl. FG München, Urteil v. 25.7.2022, 7 K 361/21.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuer-Messbetrag ohne Hinzurechnung von Zinsanteilen in Höhe von xxxxx EU ermittelt wird und somit in Höhe von xxxxx EUR festgesetzt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen III R 32/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen