Leitsatz
Betriebe, die durch eine Windenergieanlage Elektrizität erzeugen und diese in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens einspeisen, sind gem. § 3 Satz 3 InvZulG 1996 von der Zulagenförderung ausgeschlossen.
Normenkette
§ 3 Satz 3 InvZulG 1996 , § 4 Satz 2 InvZulG 1996
Sachverhalt
Die Klägerin schloss Ende 1998 einen Werkvertrag über die Errichtung einer Windkraftanlage in der Gemeinde G (Landkreis im Fördergebiet) ab und meldete wenig später ein Gewerbe "Betreiben einer Windkraftanlage" bei der Gemeinde an. Der Kaufpreis für die schlüsselfertige Anlage betrug einschließlich Maklergebühr 1 485 000 DM.
Im September 1999 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Investitionszulage in Höhe von 5 % für Teilherstellungskosten bzw. Anzahlungen in Höhe von 365 000 DM. Das FA lehnte den Antrag ab. Mit der Windkraftanlage im Fördergebiet sei die Klägerin Elektrizitätsversorgerin und unterhalte somit einen nach § 3 Satz 3 InvZulG 1996 von der Förderung ausgeschlossenen Betrieb. Klage und Revision blieben erfolglos.
Entscheidung
Der BFH war ebenfalls der Auffassung, dass Windkraftanlagen nach § 3 Satz 3 InvZulG 1996 von der Zulagenbegünstigung ausgeschlossen seien. Betriebe der Elektrizitätsversorgung seien auch solche, die lediglich Strom erzeugten; im Übrigen versorgten Windkraftanlagenbetreiber, die ihren Strom in das Leistungsnetz der großen Stromanbieter einspeisten, andere mit elektrischer Energie, denn hierfür genüge die Übertragung auf ein anderes Rechtssubjekt.
Hinweis
Der Gesetzgeber hat im Subventionsrecht, zu dem auch das Investitionszulagenrecht gehört, einen weiten Spielraum. Es unterliegt grundsätzlich seiner Einschätzung, welche Investitionen er fördert und welche nicht, solange die Differenzierung sachlich begründet ist. Nach § 3 Satz 3 InvZulG 1996 sind Investitionen in Betriebsstätten der Elektrizitätsversorgung von der Zulagenbegünstigung ausgeschlossen. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass angesichts der monopolartigen Stellung der Stromversorger eine Förderung dieser Branche nicht erforderlich sei, diese vielmehr die notwendigen Investitionen aus eigener Kraft leisten könnten.
Der Streitfall hat die Frage aufgeworfen, ob auch ein Betreiber einer Windkraftanlage, der den von ihm erzeugten Strom in das Netz eines Stromunternehmens einspeist, als Betrieb der Elektrizitätsversorgung zu beurteilen ist. Die Gesetzesbegründung verweist auf Nr. 101 der damals geltenden Systematik der Wirtschaftszweige 1979, die mittlerweile von der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 abgelöst wurde. Auch der BFH greift in ständiger Rechtsprechung auf diese Dokumentation zurück, wenn wegen unterschiedlicher Förderung wirtschaftliche Tätigkeiten voneinander abgegrenzt und einem Wirtschaftszweig zugeordnet werden müssen.
Nach der Systematik rechnen zur Elektrizitätsversorgung Betriebe, die überwiegend Strom erzeugen und/oder verteilen, so dass auch Windkraftanlagenbetreiber ohne weiteres unter den Begriff der Stromerzeuger fallen. Zudem versorgen diese, indem sie ihren Strom in das Leitungsnetz der großen Stromanbieter einspeisen, andere mit elektrischer Energie, denn hierunter ist nicht notwendigerweise die Abgabe von Strom an den Endverbraucher gemeint, sondern es genügt die Übertragung auf ein anderes Rechtssubjekt.
Zwar hatte der Gesetzgeber vor allem die großen Stromanbieter vor Augen, als er Investitionen in Betriebsstätten der Elektrizitätsversorgung von der Begünstigung ausschloss. Der wirtschaftlich schwächeren Position der kleineren Stromanbieter trägt er aber dadurch Rechnung, dass er die großen Stromanbieter verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom abzunehmen und mit bestimmten Mindestpreisen zu vergüten. Dies kommt einer staatlichen Förderung gleich, da die Einspeisungen nach der Förderungswürdigkeit der verschiedenen Energieträger vergütet werden, so dass eine zusätzliche Förderung über die Investitionszulage entbehrlich erscheint.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 20.2.2003, III R 29/01