Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Als Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit können nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt wurden. Der Ansatz pauschaler Kilometersätze ist gesetzlich weder ausdrücklich geregelt noch gewollt.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war als Bundesbetriebsprüfer des Bundeszentralamts für Steuern im Außendienst eingesetzt. Aufgrund des bundesweiten Einsatzes hatte er in der Dienststelle keinen eingerichteten Arbeitsplatz. Weder der Dienstsitz in Bonn noch eine andere betriebliche Einrichtung des Dienstherrn war dem Steuerpflichtigen als erste Tätigkeitsstätte zugewiesen worden. Das Bundeszentralamt für Steuern erkannte den Wohnort des Steuerpflichtigen als Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinn an. Die Erstattung der Reisekosten richtete sich nach dem Bundesreisekostengesetz.
Zur Durchführung der Auswärtstätigkeiten fuhr der Steuerpflichtige regelmäßig mit der Bahn und erhielt die angefallenen Fahrtkosten von seinem Arbeitgeber erstattet. Im Einspruchsverfahren machte er pauschal 0,20 EUR je Kilometer unter Abzug der Arbeitgebererstattung als Werbungskosten geltend und verwies hierzu auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG.
Entscheidung
Das Finanzgericht lehnte das Klagebegehren ab und entschied, dass die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Beträge nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG zu berücksichtigen sind. Zwar könnte der Wortlaut der Norm mit der Erwähnung des "jeweils" benutzten Beförderungsmittels darauf hindeuten, dass die genannte Pauschale für jedes tatsächlich benutzte Beförderungsmittel gilt und sodann lediglich zur Höhe der Wegstreckenentschädigung auf das Bundesreisekostengesetz verwiesen wird. Allerdings folgt aus der Bezugnahme auf den Begriff "Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz " eine Einschränkung. Die Fahrtkosten, die anstelle der tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden können, werden nach dem Wortlaut tatbestandlich umfassend definiert durch diejenigen pauschalen Kilometersätze, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind. Danach sollen pauschale Kilometersätze anstelle der tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.
Pauschale Kilometersätze enthält die "Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz " allerdings gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG nur für Fahrten mit anderen als den in § 4 BRKG genannten Beförderungsmitteln. Danach sind insbesondere regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel - wie die Bahn oder das Flugzeug -, die § 4 BRKG erfasst, von der Anwendung einer Pauschale gerade ausgeschlossen.
Hinweis
Das Finanzgericht hob hervor, dass auch die gesetzliche Neuregelung des Reisekostenrechts ab Veranlagungszeitraum 2014 zu keiner Rechtsänderung geführt hat. Der Gesetzgeber wollte in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG keine grundsätzlich verkehrsmittelunabhängige und aufwandsunabhängige Pauschale einführen. Denn in diesem Fall hätte er ohne weiteres insoweit auf die Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG verweisen und/oder tatsächlich entstandene Aufwendungen dem Grunde nach - wie bei der Entfernungspauschale - ausdrücklich im Gesetzestext fingieren können. Der pauschale Kilometersatz nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG soll daher anstelle von tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt werden und nur den Nachweis der tatsächlich entstandenen Aufwendungen erleichtern.
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, die unter dem Az. VI R 50/18 beim BFH anhängig ist.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 02.11.2018, 5 K 99/16