Leitsatz
Hat eine Einmann-GmbH in Gründung von einem Dritten ein Grundstück erworben und kommt es später nicht zur Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister, führt die Auflösung der GmbH in Gründung hinsichtlich des Grundstücks zu einem Rechtsträgerwechsel i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 auf den Gründungsgesellschafter.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG
Sachverhalt
Eine Einmann-GmbH in Gründung erwirbt von einem Dritten mehrere Grundstücke. Zur Eintragung ins Handelsregister kommt es nicht, weil der Gründungsgesellschafter sie vorher auflöst. Dadurch erlangt er die freie Verfügung über die Grundstücke. Das FA sah darin Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Der BFH ist derselben Ansicht.
Entscheidung
Es kann auf sich beruhen, ob das Vermögen einer Einmann-GmbH in Gründung zivilrechtlich Sondervermögen des Gründungsgesellschafters darstellt oder ob der Einmann-GmbH in Gründung zivilrechtlich bereits (Teil-)Rechtsfähigkeit zukommt. Auf jeden Fall findet auch bei der Einmann-GmbH durch die Eintragung ins Handelsregister kein Rechtsträgerwechsel statt. Vielmehr wird das Vermögen der GmbH in Gründung ohne gesonderte Übertragungsakte mit der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister – vergleichbar einer formwechselnden Umwandlung – zum Vermögen der eingetragenen GmbH.
Bleibt aber am Ende des Vorstadiums – nämlich beim "Formwechsel" zur GmbH mit deren Eintragung ins Handelsregister – die Identität des Rechtsträgers gewahrt, dann kann zwischen der Einmann-GmbH in Gründung und dem Gründungsgesellschafter nicht gleichermaßen Rechtsträgeridentität bestehen. Denn sonst käme man zu dem wegen der Selbstständigkeit der juristischen Person unhaltbaren Ergebnis einer Identität der Rechtsträgerschaft in der Person des Gründungsgesellschafters mit der Einmann-GmbH.
Dies hat zur weiteren Folge, dass bei Auflösung einer grundbesitzenden Einmann-GmbH in Gründung hinsichtlich ihrer Grundstücke ein Rechtsträgerwechsel auf den Gründungsgesellschafter stattfinden muss.
Hinweis
Auch dann, wenn die Einmann-GmbH in Gründung das Grundstück nicht von dritter Seite erworben hätte, sondern wenn es ihr vom Gründungsgesellschafter zur Verfügung gestellt worden wäre, läge im Rückfall des Grundstücks auf diesen bei einem Scheitern der Eintragung der GmbH ins Handelsregister ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs, 1 Nr. 3 GrEStG vor. Der Steuerbelastung ist nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 oder 2 GrEStG zu entgehen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 17.10.2001, II R 43/99