Leitsatz

Die Voraussetzung für die Gewährung einer nach einem einheitlichen Erstattungssatz für alle Drittländer festgelegten Ausfuhrerstattung ist erfüllt, wenn das für die Ausfuhrerstattung in Betracht kommende Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist im Rahmen eines normalen Handelsgeschäfts aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden ist. Die weiteren Voraussetzungen, dass das Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist auch in ein Drittland eingeführt wurde und in unverändertem Zustand auf dessen Markt gelangt ist, können zusätzlich nur vor Zahlung der Ausfuhrerstattung geltend gemacht werden.

 

Normenkette

Art. 4 VO (EWG) Nr. 3665/87 , Art. 5 VO (EWG) Nr. 3665/87 , Art. 16 VO (EWG) Nr. 3665/87 , Art. 20 VO (EG) 800/1999 , § 10 Abs. 1 MOG

 

Sachverhalt

Ein Exportunternehmen hatte Zuchtrinder nach Jordanien, Kuwait und Tunesien ausgeführt. Das HZA hatte ihm hierfür Ausfuhrerstattung gewährt. Diese ist in der einschlägigen Verordnung der Gemeinschaft für alle Länder in gleicher Höhe festgelegt (nicht differenzierte Ausfuhrerstattung). Später wurde bei einer Marktordnungsprüfung in dem Unternehmen festgestellt, dass ein Teil der Tiere auf dem Transportweg bzw. während der Quarantäne im Bestimmungsland verendet oder notgeschlachtet worden war.

Deshalb forderte das HZA die gezahlte Ausfuhrerstattung zurück. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH hat sich mit der Besprechungsentscheidung dem EuGH angeschlossen. Seine Entscheidung betrifft jedoch nicht Ausfuhrerstattungsfälle, bei denen die Erstattung differenziert festgelegt ist (d.h. je nach Bestimmungsland in unterschiedlicher Höhe oder nicht für alle Länder gewährt wird).

 

Hinweis

Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Ausfuhrerstattung war früher und noch im Streitfall § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG, rechtswidrige Bescheide waren demnach (zwingend) zurückzunehmen und die gewährten Erstattungen zurückzufordern; der Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG war dabei allerdings zu gewähren. Inzwischen sind diese Vorschriften durch die Verordnung (EG) 800/1999 verdrängt worden, die u.a. auch die Rückforderung regelt und einen allgemeinen Vertrauensschutztatbestand zumindest nicht mehr ausdrücklich enthält.

Auch die materiellenVoraussetzungen eines Anspruchs auf Ausfuhrerstattungergeben sich heute aus der Verordnung (EG) 800/1999. Im Besprechungsfall war allerdings noch die Vorgänger-Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 anzuwenden.

Danach war die Gewährung "einheitlicher" (d.h. für alle Länder in gleicher Höhe festgelegter) Ausfuhrerstattung unbeschadet des Art. 5 von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für welche die Ausfuhrerklärung angenommen wurde, spätestens 60 Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

Art. 5 bestimmte u.a., dass "die Zahlung" der Erstattung außer von der Voraussetzung, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, davon abhängig ist, dass das Erzeugnis innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt wurde, es sei denn, dass es im Lauf der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist, wenn ernste Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen.

Fraglich ist die Rechtslage, wenn solcheZweifel nach dereben erwähnten"Zahlung" auftauchen oder die Behörde sogar die Gewissheit erlangt, dass die Erzeugnisse nicht in ein Drittland eingeführt worden sind. Diese Frage hat der EuGH – der Sache nach etwas überraschend und im Wesentlichen im Gefolge der betreffenden Stellungnahme der Europäischen Kommission, also immerhin des Normgebers – dahin entschieden, von dem Exporteur könne der Nachweis, dass die Erstattungsware in ein Drittland eingeführt worden ist, nur bis zur Auszahlung der Ausfuhrerstattung gefordert werden (EuGH, Urteil vom 14.12.2000, Rs. C?110/99, ZfZ 2001, 92). Der Exporteur steht also umso besser, je weniger kritisch die Behörde vor Zahlung seinen Fall prüft, ohne dass diese Privilegierung durch erkennbare Vertrauensschutzgesichtspunkte gerechtfertigt werden könnte.

Für die Zukunft wird Art. 20 Abs. 4 Satz 2 Verordnung 800/1999 zu beachten sein. Dort sind bestimmte Fälle geregelt, in denen die gezahlte Ausfuhrerstattung zurückzuzahlen ist. Dazu gehört u.a. der Fall, dass festgestellt wird, dass das Erzeugnis zerstört oder beschädigt wurde, bevor es in einem Drittland vermarktet wurde, es sei denn, der Exporteur kann nachweisen, dass die Ausfuhr unter solchen wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist, dass das Erzeugnis nach vernünftigem Ermessen in einem Drittland hätte vermarktet werden können.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.3.2002, VII R 35/01

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