Leitsatz
Betriebe, deren Tätigkeit in der langfristigen Vermietung von Wirtschaftsgütern besteht, können keine Sonderabschreibungen nach § 7g EStG in Anspruch nehmen.
Sachverhalt
Die Klägerin (KG) betrieb ursprünglich ein Einzelhandelsgeschäft. Im Streitjahr beschränkte sich die Tätigkeit der KG jedoch darauf, mehrere Immobilien zu vermieten bzw. zu verpachten. Zu der außerdem geplanten Aufnahme einer weiteren betrieblichen Tätigkeit kam es letztlich nicht. Die KG beantragte für ein hochpreisiges Fahrzeug Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG 2002, nachdem in den Vorjahren bereits vom Finanzamt eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG anerkannt worden war. Das Finanzamt versagte die Sonderabschreibungen und löste die Ansparabschreibungen gewinnerhöhend und mit Gewinnzuschlag auf.
Entscheidung
Das FG kam zu der Entscheidung, dass das Fahrzeug überwiegend privat genutzt wurde und zudem die Anschaffungskosten als unangemessen anzusehen sind. Da das Fahrzeug somit nicht ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wurde, seien Sonderabschreibungen nicht zulässig. Außerdem verlangten die in § 7g EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale "Betrieb" und "Betriebsstätte" eine aktive Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und eine in diesem Sinne werbende Tätigkeit. Danach sei die Verbleibensvoraussetzung nur erfüllt, wenn der Investor das angeschaffte Wirtschaftsgut tatsächlich selbst eigenbetrieblich nutzt, indem es unter Einsatz dieses Betriebsvermögens als Händler, Produzent oder Dienstleister tätig wird. Dies rechtfertige es, die bloße langfristige Vermietung von Wirtschaftsgütern nicht in den Anwendungsbereich des § 7g EStG einzubeziehen. Somit könne die Klägerin im Streitjahr keine Sonderabschreibungen vornehmen.
Da keine Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können, ist auch die in den Vorjahren gebildete Ansparabschreibung aufzulösen und der Rücklagenbetrag nach § 7g Abs. 5 in Form eines Gewinnzuschlags zu verzinsen. Dem steht nicht entgegen, dass das Finanzamt in den Vorjahren die Rücklage nicht beanstandet hat. Denn das Finanzamt ist grundsätzlich berechtigt, den noch offenen Veranlagungen die zutreffende Rechtsauffassung zu Grunde zu legen. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung muss es in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut prüfen, rechtlich würdigen und eine als falsch erkannte Rechtsauffassung zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben, selbst wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte.
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 28.02.2008, IV 94/2006