Leitsatz
Die Abgabe von Speisen und Getränken durch ein Theater gehört nicht zu dessen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreien Umsätzen, wenn diese Leistungen dazu bestimmt sind, dem Theater zusätzliche Einnahmen zu verschaffen und sie in unmittelbarem Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen ausgeführt werden.
Normenkette
§ 4 Nr. 20 Buchst. a UStG
Sachverhalt
Die Klägerin, Organträgerin eines Theaters (GmbH), der sie Räume für Theatervorführungen vermietete, verkaufte an die Theaterbesucher Getränke und Snacks.
Das FA beurteilte diese Umsätze als umsatzsteuerpflichtig, das FG dagegen als steuerfreie Nebenleistung zu den Theaterleistungen.
Entscheidung
Die Revision des FA hatte Erfolg.
Hinweis
1. Steuerfreie Umsätze eines Theaters gem. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind nur die typischen Theaterleistungen einschließlich der üblicherweise damit verbundenen Nebenleistungen. Darunter fällt nicht die Abgabe von Speisen und Getränken, wenn sie dazu bestimmt ist, dem Theater zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, und in unmittelbarem Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen (Gaststätten, Restaurants) ausgeführt wird (BFH, Urteil vom 14.5.1998, V R 85/97, BStBl II 1999, 145). Der gegenteiligen Beurteilung im BFH-Urteil vom 18.5.1988, X R 11/82 (BStBl II 1988, 799) ist der V. Senat nicht gefolgt. Die Restaurationsverkäufe, die den Theatern zusätzliche Einnahmen verschaffen sollen, stehen in unmittelbarem Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen – z.B. auch Caterern, die häufig die Restaurationsbetriebe in Theatern übernehmen.
2. Die 6. EG-RL hilft hier nicht weiter; denn diese Beurteilung der streitigen Restaurationsumsätze entspricht Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-RL. Danach können die Mitgliedstaaten "bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen erbracht werden", von der Steuer befreien. Von der Befreiung sind aber gem. Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-RL Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen ausgeschlossen, „... wenn
- sie zur Ausübung der Tätigkeiten, für die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind;
- sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden”.
3. Die Abgabe von Speisen und Getränken in den Pausen ist im Rahmen einer Theatervorstellung nicht unerlässlich. Übernimmt der das Theater betreibende Unternehmer die Theater-Gastronomie selbst, steht er mit diesen Umsätzen im Wettbewerb mit anderen Gastronomieunternehmen, so dass die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b Spiegelstrich 2 der 6. EG-RL ausgeschlossen ist.
Selbst wenn die Abgabe nur an Theaterbesucher, gleichsam im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft erfolgt, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Das gebietet der Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität, demzufolge Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 21.4.2005, V R 6/03