Leitsatz
1. Eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG scheidet aus, wenn das von Todes wegen erworbene Grundstück zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer weder zu Wohnzwecken vermietet noch zu einer solchen Vermietung bestimmt ist.
2. Ein bebautes Grundstück ist im Steuerentstehungszeitpunkt zur Vermietung zu Wohnzwecken bestimmt, wenn eine konkrete Vermietungsabsicht des Erblassers bestanden hat und mit deren Umsetzung begonnen worden ist. Erforderlich ist, dass die Vermietungsabsicht des Erblassers und der Beginn deren Umsetzung anhand objektiv nachprüfbarer Tatsachen erkennbar geworden sind.
Normenkette
§ 9, § 13c ErbStG
Sachverhalt
Der Kläger erhielt von der am 31.12.2010 verstorbenen E als Vermächtnis ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. E hatte dieses Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken genutzt und war im Oktober 2010 in ein Altenpflegeheim eingezogen; eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgte nicht. Der Kläger räumte das Einfamilienhaus im Februar 2012 und vermietete es ab 1.12.2012 zu Wohnzwecken.
Das FA setzte gegen den Kläger für diesen Erwerb Erbschaftsteuer fest. Der Einspruch und Klage, mit denen der Kläger einen verminderten Wertansatz für das erworbene Grundstück nach § 13c ErbStG geltend machte, blieben ohne Erfolg. Das FG versagte die Begünstigung nach § 13c ErbStG, weil das vom Kläger erworbene Grundstück zum Zeitpunkt des Todes der E weder vermietet noch zur Vermietung bestimmt gewesen sei (FG Bremen, Urteil vom 12.3.2014, 3 K 1/14 [1], Haufe-Index 6609404, EFG 2014, 857).
Entscheidung
Das sah auch der BFH so. Er hat, da das vom Kläger erworbene Grundstück beim Ableben der E nicht vermietet war und auch keine objektiv erkennbaren Tatsachen eine Vermietungsabsicht der E erkennen ließen, die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Hinweis
Der durch § 13c ErbStG gewährte verminderte Wertansatz von 90 % Wert des Grundstücks gilt "für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile" (zum Merkmal der Bebauung vgl. BFH, Urteil vom 11.12.2014, II R 30/14, BFH/PR 2015, 137). Diese müssen außerdem "zu Wohnzwecken vermietet werden" (§ 13c Abs. 3 Nr. 1 ErbStG). Dieses gesetzliche Tatbestandsmerkmal präzisiert die vorliegende Entscheidung.
1. Für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 13c ErbStG im konkreten Fall gegeben sind, ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) abzustellen. Bei einem Erwerb von Todes wegen ist deshalb nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) zu beurteilen, ob eine Vermietung i.S.d. § 9 Abs. 3 Nr. 1 ErbStG vorliegt.
2. Die Formulierung "vermietet werden" in § 13c Abs. 3 Nr. 1 ErbStG ist nicht eindeutig und lässt nicht klar erkennen, ob nur bereits vermietete Grundstücke begünstigt sind. Der BFH hat die Vorschrift nicht auf dieses enge Verständnis begrenzt. Begünstigt sind auch zur Vermietung zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude. Damit kann grundsätzlich auch ein Gebäude begünstigt sein, das im Zeitpunkt der Steuerentstehung z.B. wegen Mieterwechsel oder Sanierung leer steht. Allerdings ist ein Gebäude nur zur Vermietung zu Wohnzwecken "bestimmt", wenn eine konkrete Vermietungsabsicht des Erblassers oder des Schenkers bestanden hat und mit deren Umsetzung begonnen worden ist. Diese Vermietungsabsicht des Erblassers oder Schenkers und der Beginn deren Umsetzung müssen anhand objektiv nachprüfbarer Tatsachen erkennbar geworden sein. Auch insoweit sollte ggf. eine entsprechende Beweisvorsorge erfolgen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 11.12.2014 – II R 24/14