Leitsatz
1. Für stromsteuerrechtliche Zwecke ist von einem einzigen Versorgungsnetz auszugehen, das nicht in verschiedene Teilnetze aufgespalten werden kann.
2. Ein Versorgungsnetz liegt nicht vor, wenn ein Stromnetz ausschließlich dem Eigenverbrauch von Eigenerzeugern nach § 2 Nr. 2 StromStG dient.
3. Sofern ein Versorger mehrere Betriebsstätten mit entsprechenden Verbrauchsstellen unterhält, gehören sämtliche Stromleitungen und Umspannvorrichtungen unabhängig davon zum Versorgungsnetz, ob in den Betriebsstätten Strom von Dritten oder vom Versorger selbst entnommen wird.
Normenkette
§ 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StromStG, § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Nr. 17 EnWG,
Sachverhalt
Die Klägerin ist ein mit mehreren Niederlassungen in Deutschland ansässiges Unternehmen mit Stromerzeugungseinheiten, produzierenden Betrieben, Laboratorien und Büros. Als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes besitzt sie eine Erlaubnis zur Leistung von Strom an Letztverbraucher. An ihren Standorten entstehen Stromverluste sowohl in Form von Umspann- und Trafoverlusten als auch in Form von Kabel- und Leitungsverlusten.
In ihrer Steueranmeldung für 2007 zog die Klägerin Umspann- und Leitungsverluste ab. Im Einspruchsverfahren gegen den Steueränderungsbescheid kamen die Klägerin und das HZA überein, für das Streitjahr Stromleitungsverluste in Höhe von 1,6 % anzusetzen. Streitig blieben die Strommenge und die rechtliche Bewertung des Versorgungsnetzes. Das HZA berücksichtigte schließlich Umspann- und Leitungsverluste in Höhe von 1,6 % der Strommengen nur derjenigen Betriebsstätten, bei denen Strom auch anderen Abnehmern geleistet worden war. Ein Versorgungsnetz liege nur vor, wenn der an den Betriebsstätten bzw. den Verbrauchsstellen der Klägerin bezogene und in das jeweilige Betriebsstättennetz eingespeiste Strom zumindest teilweise auch anderen Personen geleistet oder an andere Versorger durchgeleitet werde, nicht dagegen bei Stromentnahme ausschließlich zum Selbstverbrauch.
Die Klage hatte Erfolg. Das FG urteilte, eine Differenzierung nach einzelnen Betriebsstätten sei mit dem Stromsteuerrecht nicht zu vereinbaren. Das Versorgungsnetz umfasse alle Leitungen und Umspannvorrichtungen des Versorgers. Dies ergebe sich aus der Definition des Versorgers in § 2 Nr. 1 StromStG, die nicht an eine Betriebsstätte anknüpfe. Das StromStG unterscheide zwischen dem Versorger und dem Letztverbraucher. Ein Versorger könne nicht zugleich Letztverbraucher sein. Darüber hinaus werde die Versorgererlaubnis i.S.d. § 4 StromStG nicht für jede Betriebsstätte, sondern dem Versorger insgesamt erteilt. Für ein weites Verständnis des Begriffs des Versorgungsnetzes spreche die Intention des Gesetzgebers, Leitungsverluste steuerlich nicht zu erfassen (FG München, Urteil vom 29.1.2015, 14 K 2822/13, Haufe-Index 7697507).
Entscheidung
Aus den in den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen hat der BFH die Revision des HZA zurückgewiesen.
Hinweis
Die Stromsteuer entsteht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG, wenn ein Letztverbraucher Strom im Steuergebiet dem Versorgungsnetz entnimmt oder ein im Steuergebiet ansässiger Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Nach dem vorliegenden BFH-Urteil schließt dieser für die Steuerentstehung maßgebliche Realakt der Entnahme, der zeitlich mit dem Verbrauch des Stroms zusammenfällt, die steuerliche Erfassung im Versorgungsnetz entstehender Leitungsverluste aus. Diese sind keine auf zielgerichtetem, tatsächlichem Handeln beruhende eliminierende Nutzung des Stroms.
Für den Fall von Stromlieferungen an einen Letztverbraucher über ein Versorgungsnetz ist dies nicht streitig. Die Zollverwaltung sah allerdings ein Problem für den Fall, soweit ein als Versorger tätiges Unternehmen – neben der Lieferung an Letztverbraucher über ein Versorgungsnetz – Strom in ein ausschließlich seinen Betriebsstätten vorbehaltenes Netz einspeist, dem diese Strom zum Selbstverbrauch entnehmen. Ein solches Betriebsstättennetz sei kein Versorgungsnetz.
Der BFH hat sich dem nicht angeschlossen, sondern entschieden, das von der Klägerin genutzte Versorgungsnetz umfasse sämtliche Leitungen und Umspannvorrichtungen. Weder das StromStG noch die StromStV definierten das "Versorgungsnetz", auch sei die Definition des § 3 Nr. 2 EnWG nicht heranzuziehen. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG gebe es nur "das" und nicht "ein" Versorgungsnetz. Eine Definition, der zufolge ein Versorgungsnetz nur vorliege, wenn Strom von einem Versorger Letztverbrauchern oder anderen Versorgern geleistet werde, sei zu eng. Sofern ein Versorger – egal ob mit oder ohne Eigenerzeugung – Strom zum Selbstverbrauch benötige, entnehme er diesen dem Versorgungsnetz. Unterhalte der Versorger mehrere Betriebsstätten mit entsprechenden Verbrauchsstellen, gehörten sämtliche Leitungen und Umspannvorrichtungen zum Versorgungsnetz, und zwar unabhängig davon, ob in den Betriebsstätten Strom von Dritten oder vom Versorger selbst entnommen werde. Auch die Leitungen auf dem Gelände eines V...