Leitsatz
Der Übernahmegewinn nach den §§ 4ff. UmwStG 1995 war nicht gem. § 32c EStG 1996 tarifbegünstigt.
Normenkette
§ 32c EStG 1996, § 4, § 18 Abs. 2 UmwStG
Sachverhalt
Bei einer 1996 durchgeführten Umwandlung einer GmbH in eine KG ergab sich ein Übernahmegewinn von 1,9 Mio. DM. Der Anteilseigner war der Meinung, der Gewinn sei nach § 32c EStG a.F. tarifbegünstigt. Das FA lehnte eine entsprechende Feststellung im Gewinnfeststellungsbescheid aber ab.
Das FG wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu (Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.01.2008, 11 K 236/98).
Entscheidung
Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Das Verfahren habe keine grundsätzliche Bedeutung. Der Rechtsauffassung des FG sei beizupflichten. Eine Tarifbegünstigung scheide aus, weil der Übernahmegewinn nicht der GewSt unterliege.
Hinweis
1. Die Entscheidung betrifft die Rechtslage des Jahrs 1996 und die mittlerweile abgeschaffte Tarifkappung für gewerbliche Einkünfte nach § 32c EStG a.F. Diese Regelung sollte die Doppelbelastung gewerblicher Einkünfte mit ESt und GewSt dadurch mindern, dass der Spitzensatz der ESt gekappt wurde. Heute bewirkt § 35 EStG die Entlastung von der GewSt, allerdings mit einer anderen Methode, nämlich der typisierten Anrechnung der GewSt auf die ESt.
2. Nach § 32c EStG a.F. waren solche Einkünfte tarifbegünstigt, die nach § 7 und nach§ 8 Nr. 4 GewStG der GewSt unterliegen, ausgenommen allerdings zu Kürzungen nach § 9 GewStG führende Einkünfte. Für den Übernahmegewinn war streitig, ob dieser zum Gewerbeertrag i.S.d. § 7 GewStG gehörte und deshalb in den Anwendungsbereich der Tarifkappung fiel. Diesen Streit entscheidet der BFH in der hiesigen Entscheidung dahin, dass der Übernahmegewinn nicht in den Gewerbeertrag eingeht. § 18 UmwStG sei lex specialis zu § 7 GewStG.
Wenn der Übernahmegewinn nicht der GewSt unterliegt, entfällt zugleich auch die systematische Rechtfertigung für die einkommensteuerliche Tarifvergünstigung. Denn diese soll ja gerade die Doppelbelastung mit GewSt und ESt mildern.
3. Für die aktuelle Rechtslage hat die Entscheidung keine unmittelbare Bedeutung, weil § 35 EStG n.F. die begünstigten gewerblichen Einkünfte etwas anders definiert als § 32c EStG a.F. Nach § 35 Abs. 1 S. 3 EStG n.F. sind gewerbliche Einkünfte die der GewSt unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile; auf § 7 GewStG verweist die heutige Regelung nicht mehr ausdrücklich. Erst recht ist deshalb nach § 35 EStG n.F. der Übernahmegewinn nicht begünstigt, denn § 18 Abs. 2 S. 1 UmwStG regelt ausdrücklich, dass der Gewinn der GewSt nicht unterliegt.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 09.01.2009 – IV B 27/08