Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .........xxx1 Keine verdeckte Einlage zum Teilwert |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Der an der Steuerpflichtigen, A GmbH, beteiligte Alleingesellschafter und Geschäftsführer L legte am xx.xx.xxx0, damit kurze Zeit nach deren Gründung, seine 100 %-Beteiligung an der X GmbH ein. In der Bilanz der Steuerpflichtigen zum 31.12.xxx0 wurde diese Einlage versehentlich noch nicht berücksichtigt. Die Erfassung der eingelegten Beteiligung erfolgte erst im Rahmen der Bilanz zum 31.12.xxx1. Darin wurde die Einlage mit dem Stammkapital in Höhe von xxxxx EUR durch Verbuchung gegen Kapitalrücklage erfasst.
Die Erfassung mit dem Stammkapital in xxx1 erfolgte in Anwendung des § 20 UmwStG als Anteilstausch, wobei das Wahlrecht zum Buchwertansatz ausgeübt wurde. Damit kommt der Ansatz der eingelegten Anteile der X GmbH nicht in Betracht.
Da somit eine offene Einlage vorliegt, kommen die Regelungen zur verdeckten Einlage nicht zu Anwendung. Bereits zweifelhaft und zu verneinen ist, dass die Regelungen zur verdeckten Einlage nach § 8 Abs. 3 Satz 3 ff. KStG auch für Fälle der Einlage aus einem Privatvermögen zur Anwendung komme. Die Regelungen beziehen sich auf den Fall, dass von einem Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft eingelegt wird, wie sich aus der Regelung im KStG ergibt.
Sollte eine Anwendung auch bei Einlage aus dem Privatvermögen einer natürlichen Person, wie hier der Fall, in Betracht kommen, ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG, dass die Einlage nicht gewinnwirksam ist. § 8 Abs 3 Satz 4 KStG ist nicht anwendbar, da bei Annahme einer verdeckten Einlage diese jedenfalls das Einkommen des Gesellschafters nicht gemindert hat. Vielmehr wurde im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des L für xxx0, die nicht mehr änderbar ist, keine etwaige Realisierung stiller Reserven nach § 17 EStG berücksichtigt. Der Ansatz ist vielmehr fehlerhaft unterblieben. Darin ist aber keine Minderung des Einkommens des L zu sehen, dessen Einkommen hätte im Fall einer verdeckten Einlage der Anteile an der X GmbH vielmehr einen entsprechenden Gewinn daraus umfasst.
Hilfsweise wird noch darauf hingewiesen, dass bei Annahme der Einlage der Anteile der X GmbH zum Teilwert die daraus resultierende Gewinnerhöhung jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 8b KStG steuerfrei ist.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Gewinn erklärungsgemäß in Höhe von xxxx EUR (ohne Berücksichtigung einer Gewinnerhöhung durch die Einlage der Anteile an der X GmbH) der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Hilfsweise beantrage ich, eine etwaige Gewinnerhöhung durch die Einlage der X GmbH jedenfalls nach § 8b KStG zu 95 %, somit mit einem Betrag von xxxx EUR, bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zum Abzug zu bringen.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 40/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen