Leitsatz
Eine Altersversorgung, die auf einer Entgeltumwandlung beruht, löst auch bei einem nur 8-jährigen Erdienenszeitraum mangels Aufwendungen der GmbH keine verdeckte Gewinnausschüttung aus.
Sachverhalt
Eine GmbH hatte ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer A eine Pensionszusage erteilt. Diese wurde in 2010 geändert, indem als Durchführungsweg für die noch nicht erdienten Anteile auf die Altersrente (future service) die Pensionszusage auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgestellt wurde. Zudem wurde mit dem A vereinbart, dass die Beiträge an die Unterstützungskasse durch eine Entgeltumwandlung aus dem bisher zugesagten Grundgehalt erbracht werden. Das Finanzamt sah in dieser Änderung eine verdeckte Gewinnausschüttung, da der A bereits 58 Jahre alt und damit der sog. Erdienenszeitraum kürzer als 10 Jahre sei.
Entscheidung
Das FG wertet dies anders. Bei einer arbeitnehmerfinanzierten Altersversorgung, werden die Beiträge aus den dem Arbeitnehmer vertraglich zustehenden Gehaltsansprüchen gespeist. Wirtschaftlich werden die Aufwendungen damit durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung selbst getragen. Dies sieht das Finanzgericht selbst bei einer vom BFH geforderten geschäftsvorfallbezogenen Betrachtungsweise (zuletzt BFH, Urteil v. 23.10.2013, I R 89/12, BStBl 2014 II S. 729).
Anders als bei einer Altersversorgung mittels Pensionszusage, bei der die Kapitalgesellschaft die Aufwendungen trägt, rechtfertigt dieser gravierende Unterschied eine andere steuerrechtliche Wertung. Bei einer Entgeltumwandlung tritt bei der Kapitalgesellschaft keine Vermögensminderung ein. Damit fehlt es an einer essentiellen Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung. Folglich kommt es auch dann zu keiner verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Vereinbarung der Altersversorgung und dem Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzahlung lediglich ein Zeitraum von 8 Jahren liegt.
Hinweis
Das Finanzgericht hat die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; insbesondere auch, da bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall vorliegt.
Bereits beim BFH anhängig (Az beim BFH I R 26/15) ist eine Revision gegen ein Urteil des Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 24.3.2015, 1 K 1170/11. Darin ging es um Zahlungen von Beträgen aus Barlohnumwandlungen zugunsten eines Zeitwertkonten-Modells; das Finanzgericht hat dazu eine verdeckte Gewinnausschüttung mangels Vermögensminderung abgelehnt.
Link zur Entscheidung
Thüringer FG, Urteil vom 25.06.2015, 1 K 136/15