Einige Programme fordern, dass die Maßnahmen von einem Sachverständigen abgenommen oder begutachtet werden. Als Sachverständiger gilt jede Person, die im Sinne der Förderrichtlinien ein nach dem Bundesprogramm "Vor-Ort-Beratung" oder von der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. zugelassener Energieberater oder eine nach § 21 EnEV ausstellungsberechtigte Person ist.

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