Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Haftung des Gesellschafters für Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Leitsatz (amtlich)
Ist beim finanzierten Erwerb eines Anteils eines geschlossenen Immobilienfonds der zur Finanzierung der Einlage durch einen Treuhänder geschlossene Darlehensvertrag aufgrund mangelnder Vollmacht, da insoweit ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt, nicht wirksam, so haftet der einzelne Anleger als Gesellschafter für einen Bereicherungsanspruch der Bank gegen die Fonds-GbR nicht analog § 128 HGB.
Normenkette
HGB § 128 analog
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 11.08.2005; Aktenzeichen 21 O 164/05) |
Tenor
Die Berufungen der Klägerinnen gegen das am 11.8.2005 verkündete Urteil des LG Berlin - 21 O 164/05 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Feststellung der Wirksamkeit eines Darlehens in Anspruch, hilfsweise begehren sie die Rückzahlung der ausgereichten Darlehensvaluta. Der Darlehensvertrag über einen Betrag von 191.880,75 DM mit der B. Bank AG wurde am 1./5.7.1994 von der R.-GmbH in Vertretung der Beklagten aufgrund einer umfassenden Treuhändervollmacht geschlossen. Mit dem Darlehen (sog. "Darlehen II") finanzierten die Beklagten neben einer Bareinlage - eine weitere Einlage in die "G. bR". Das Darlehen wurde durch eine viertrangige Globalgrundschuld über 24.610.464 DM an dem Fondsgrundstück besichert.
Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage abgewiesen, da der Darlehensvertrag unwirksam sei. Die Beklagten seien bei Abschluss des Kreditvertrages nicht wirksam vertreten worden, da der zugrunde liegende Treuhandvertrag nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz nichtig und damit die Vollmacht gem. § 139 BGB unwirksam sei. Der schwebend unwirksame Darlehensvertrag sei auch nicht nachträglich durch eine Genehmigung wirksam geworden. Der hilfsweise gestellte Zahlungsantrag der Klägerin zu 1) sei unbegründet, da keine Anweisung der Beklagten vorgelegen habe. Im Übrigen sei die Darlehensvaluta nicht an die Beklagten, sondern auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt worden, so dass es an einer Bereicherung der Beklagten fehle. Eine Haftung der Beklagten über § 128 HGB analog scheitere, da auch die Fonds-GbR nicht bereichert worden sei. Die Klage der Klägerin zu 2) sei unbegründet, da sie ihre Ansprüche wirksam an die Klägerin zu 1) abgetreten habe.
Die Klägerinnen sind in ihrer Berufungsbegründung der Auffassung, dass kein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz vorliege. Hierzu sei die Rechtsprechung des BVerfG zu berücksichtigten. Der Schwerpunkt liege hier nicht in der Rechtsbesorgung, sondern in der Kontrolle der Verwendung der Mittel. Letztlich habe jeder Vertragsschluss eines Vertreters eine rechtsbesorgende Komponente. Die Beklagten seien auch nicht schutzwürdig, da im Rahmen der reinen Geldanlage die Struktur der Fonds eine solche Tätigkeit notwendig mache. Die Beklagten hätten die Tätigkeit der Treuhänderin gekannt und seien nicht dagegen eingeschritten, so dass eine Duldungsvollmacht gegeben sei. Die Wirkungen des Nachtrages aus dem Jahre 1999 seien nicht berücksichtigt worden. Zum einen sei der Wortlaut der Urkunde bereits eindeutig, so dass ein Bewusstsein, Rechtsfolgen herbeizuführen, nicht notwendig sei. Zumindest bedeute der Nachtrag eine Bestätigung für die Zukunft. Die Beklagten hätten mehr als 10 Jahre auf den Darlehensvertrag geleistet, so dass gem. § 242 BGB eine Berufung auf die Unwirksamkeit der Darlehensverträge nicht möglich sei.
Auch bei Annahme der Unwirksamkeit des Darlehens stehe den Klägerinnen jedenfalls ein Zahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB zu. Die Anweisung sei den Beklagten zuzurechnen, da sie die Vollmacht selbst unterschrieben und damit einen Rechtsschein gesetzt hätten. Zumindest hätten sie mit dem Nachtrag 1999 eine Anweisung nachgeschoben.
Eine Haftung der Beklagten ergebe sich zumindest aus § 812 BGB i.V.m. § 128 HGB, da das von der Treuhänderin eröffnete Konto auf die Fondsgesellschaft lautete.
Die Klägerinnen legen nun in zweiter Instanz den Kontoeröffnungsantrag vom 8.2.1994 vor und behaupten, die Treuhänderin habe das Konto mit dem Willen eröffnet, dass die Fondsgesellschaft wirtschaftlich im Rahmen einer Ermächtigungstreuhand berechtigt sein solle. Es handele sich insoweit um das Treuhandverhältnis zwischen der R.-GmbH und der Fondsgesellschaft. Wegen des genauen Inhalts des Kontoeröffnungsantrages wird auf Anlage K 53 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 17.10.2005 verwiesen.
Die K...