Leitsatz (amtlich)
Die bei Begründung einer Vereinbarungstreuhand im Treuhandvertrag übernommene Verpflichtung des Treuhänders, das Treugut jederzeit unentgeltlich auf den Treugeber zu übertragen, und die dem Treugeber hierzu vom Treuhänder erteilte Vollmacht erlöschen nicht bereits mit der Beendigung des Treuhandverhältnisses auf Grund der Kündigung des Treuhandvertrages.
Normenkette
BGB § 168
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 30.05.2012; Aktenzeichen 97 O 114/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.5.2012 verkündete Urteil des LG Berlin - 97 O 114/11 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Geschäftsanteil mit der lfd. Nr. 4 an der S.GmbH, eingetragen im Handelsregister bei dem ...unter HRB ..., im Nennwert von 10.000 EUR durch notarielle Urkunde des Notars ..., vom 9.12.2010, URz. 633/2010, wirksam an die Klägerin abgetreten wurde.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um den Geschäftsanteil Nr. 4 im Wert von 10.000 EUR an der S.GmbH.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angegriffene Urteil des LG verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage als unbegründet abgewiesen mit der Begründung, dass der Klägerin gegen die Beklagte nach Beendigung des Treuhandverhältnisses kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf Übertragung des streitgegenständlichen Geschäftsanteils zustehe. Was nach Beendigung des Treuhandverhältnisses mit dem Geschäftsanteil geschehen solle, sei in dem Treuhandvertrag nicht bestimmt. Ein gesetzlicher Anspruch aus § 667 BGB bestehe ebenso wenig. Mit Wirksamkeit der Kündigung zum 3.12.2010 habe gem. § 168 BGB auch die als Vertragsbestimmung geregelte Vollmacht ihre Gültigkeit verloren. Die Parteien hätten für die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung keine Regelungen in den Treuhandvertrag aufgenommen, insbesondere auch nicht zu einer fortwirkenden Vollmacht. Zu einem mangels Vollmacht unwirksamen Vertrag könne auch keine Zustimmungspflicht der Beklagten bestehen.
Gegen das ihr am 26.6.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem bei dem KG am 24.7.2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem bei dem KG am 23.8.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin, dass § 2 lit. h) des Treuhandvertrages gerade die jederzeitige Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe des Geschäftsanteils regeln würde. Da diese Verpflichtung Teil der notariellen Urkunde sei, bestehe auch kein Formmangel. Die Herausgabeverpflichtung des Treuhänders bei Beendigung des Treuhandvertrages ergebe sich zudem auch unmittelbar aus dem Gesetz. Aus § 168 BGB folge nicht, dass die im Rahmen eines Rechtsgeschäfts erteilte Vollmacht zwangsläufig mit Beendigung dieses Rechtsverhältnisses erlösche. Bei einem Treuhandverhältnis erteile der Treuhänder dem Treugeber Vollmacht zur Verfügung über das Treugut, damit der Treugeber unabhängig vom Treuhänder das zur Erfüllung der Herausgabeverpflichtung des Treuhänders erforderliche Rechtsgeschäft schließen könne. Diese Verfügung über das Treugut führe entweder selbst zur Beendigung des Treuhandvertrages oder sei zwingende Folge der Beendigung des Treuhandvertrages. Insoweit sei Sinn und Zweck der Vollmachtserteilung die Erfüllung der Herausgabeverpflichtung des Treuhänders. Damit bestimme sich der Zeitpunkt des Erlöschens der im Treuhandvertrag erteilten Vollmacht zur Übertragung des Treugutes gem. § 168 BGB nach dem Zeitpunkt, in dem die Herausgabe des Treuguts an den Treugeber oder einen durch den Treugeber bestimmten Dritten vollzogen sei. Ein Treuhandverhältnis ende auch nicht einfach mit Beendigung des Treuhandvertrages. Mit seiner Kündigung wandle sich das Treuhandverhältnis in ein Abwicklungsverhältnis des Treuhandvertrages um.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 30.5.2012, Az: 97 O 114/11
1. wie erkannt
2. hilfsweise die Beklagte zur Genehmigung der Abtretung des Geschäftsanteils mit der lfd. Nr. 4 an der S.GmbH, eingetragen im Handelsregister beim ...unter HRB ..., im Nennwert von 10.000 EUR durch notarielle Urkunde des Notars ..., vom 9.12.2010, URz. 633/2010 zu verurteilen.
3. äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die folgende Willenserklärung abzugeben:
Hiermit trete ich den von mir gehaltenen Geschäftsanteil mit der lfd. Nr. 4 an der S.GmbH, eingetragen im Handelsregister beim ...unter HRB ...im Nennwert von 10.000 EUR an die dies annehmende Klägerin ab.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Berufung für offensichtlich unbegründet. Ein Anspruch aus § 667 BGB bestehe nicht, da das Treuhandverhältnis beendet sei und sie den streitgegenständlichen Gesellschaftsanteil nicht von der Klägerin im Rahmen des Auftrages/Treuhandverhältnisses erlangt habe. Allein die Klägerin habe durch den Treuhandvertrag etwas erhalten u...