Der betriebsverfassungsrechtliche KI-Begriff
Ein allgemeingültiger KI-Begriff besteht derzeit nicht. Auch definiert das Betriebsrätemodernisierungsgesetz den Begriff der KI nicht, auch wenn es Bestimmungen zu KI enthält. Die letzte BetrVG-Reform sollte ihrem Zweck nach u. a. den Betriebsrat in die Lage versetzen, "komplexe informationstechnische Zusammenhänge zu verstehen, zu bewerten und mitzugestalten". Bei deterministischer Software, die keine autonomen Entscheidungen trifft und deren Ergebnisse vorhersehbar und transparent sind – mag sie auch komplex sein – dürfte es sich nicht um "künstliche Intelligenz" im Sinne des BetrVG handeln, weshalb die entsprechenden Vorschriften nicht anwendbar sind.
Vorgeschlagen wird u.A. folgende Definition:""Künstlichen Intelligenz" i. S. d. BetrVG bezieht sich auf technische Systeme, die aufgrund von Informatikanwendungen in der Lage sind, ein menschenähnliches Verhalten nachzubilden, das nicht vollständig vorsehbar ist."
Vertretbar dürfte es auch sein, sich am KI-Begriff der KI-VO zu orientieren.