Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Einkommensteuer für …. vom .......... Kinderbetreuungskosten: Abzug unabhängig von Haushaltszugehörigkeit |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Dem Steuerpflichtigen sind Kinderbetreuungskosten in Höhe von xxxxx EUR entstanden, die in Höhe von xxxxx EUR als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
Zwar sieht § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Voraussetzung des Sonderausgabenabzugs die Haushaltszugehörigkeit des Kindes vor. Diese Voraussetzung ist jedoch in normerhaltender Anwendung der Vorschrift nicht zu berücksichtigen, da § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG insoweit verfassungswidrig ist.
Der Steuerpflichtige hat Kinderbetreuungskosten für seine im Haushalt der Mutter lebenden Kinder gezahlt. Die Haushaltszugehörigkeit der Kinder als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug der Kinderbetreuungskosten zu normieren, ist sachfremd und verstößt damit gegen das allgemeine Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG. Zudem liegt auch ein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip vor, das sich aus dem Leistungsfähigkeitsgebot und damit letztlich aus Art. 3 Abs. 1 GG ableiten lässt.
Der Steuerpflichtige ist nach der BGH-Rechtsprechung zum betreuungsbedingten Mehrbedarf im Falle einer Scheidung zur hälftigen Übernahme der Aufwendungen für den Kindergarten und den Schulhort verpflichtet. Die Betreuung dient dabei den Kindern und nicht in erster Linie der Mutter, damit diese einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Somit bildet § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG durch das Abstellen auf die Haushaltszugehörigkeit die zivilrechtliche Lastenverteilung nicht zutreffend ab.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass in Höhe von xxxxx EUR Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Beim BVerfG ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1041/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen