Die Übertragung ist nur möglich bei einem Elternpaar, das
- verheiratet oder verpartnert ist und seit mindestens dem vorangegangenen VZ dauernd getrennt lebt,
- geschieden oder
- nicht verheiratet oder verpartnert ist
und wenn beide Elternteile unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Voraussetzungen für die Übertragung des (halben) Kinderfreibetrags sind
- der Antrag desjenigen Elternteils, der seiner Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber im Wesentlichen nachkommt, und
- die Tatsache, dass der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes. Damit ist die Übertragung von dessen Kinderfreibetrag ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der betreuende Elternteil zur Leistung von Barunterhalt außerstande ist.
Lebt das Kind mit seinen nicht verheirateten Eltern, die beide berufstätig sind, in einem gemeinsamen Haushalt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Eltern das Kind gemeinsam betreuen und anteilig zum Barunterhalt des Kindes beitragen. Damit erfüllen sie ihre jeweilige Unterhaltspflicht.
Bei einer funktionierenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in der beide Elternteile mit einem minderjährigen Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, kann davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Verteilung der Unterhaltsleistungen zwischen den Elternteilen (in Form von Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt) dem Willen des allein sorgeberechtigten Elternteils oder der gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile entspricht. Es kann nicht allein deshalb, weil ein betreuender Elternteil keinen oder nur einen geringen Beitrag zum (gemeinsamen) Haushaltseinkommen leistet, davon ausgegangen werden, dass dieser Elternteil seiner Unterhaltspflicht i. S. d. § 32 Abs. 6 Satz 6 Alt. 1 EStG nicht im Wesentlichen nachkommt. Ebenso kann allein daraus keine fehlende Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit i. S. d. 2. Alternative abgeleitet werden.
Derjenige Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind nicht befindet, ist grundsätzlich zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet. Der Barunterhalt leistende Elternteil hat keinen Übertragungsanspruch gegen den betreuenden Elternteil.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Unterhaltspflicht im Wesentlichen erfüllt, wenn die Unterhaltsleistung mindestens 75 % der Verpflichtung ausmacht. Die Höhe der Barunterhaltsverpflichtung kann sich aus einer gerichtlichen Entscheidung, einer Verpflichtungserklärung, einem Vergleich oder einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Besteht eine derartige Festlegung der Unterhaltsverpflichtung nicht, ist deren Höhe aus der sog. "Düsseldorfer Tabelle" abzuleiten.
Eine Übertragung des Kinderfreibetrags mangels wesentlicher Erfüllung der Unterhaltspflicht kann nicht verlangt werden, wenn der andere Elternteil zwar keinen Unterhalt leistet, dies aber auf einer Erfüllungsübernahme durch den einen Ehegatten im Rahmen einer Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt beruht. Die Freistellung des anderen Ehegatten von seiner Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber durch den einen Ehegatten muss jedoch entgeltlich erfolgt sein.
Die 75 %-Grenze kann auch für den betreuenden Elternteil zum Tragen kommen, wenn er die Betreuung des Kindes nicht zu mindestens 75 % im Kalenderjahr bzw. im kürzeren Berücksichtigungszeitraum übernimmt und die übrige Zeit keinen Barunterhalt leistet.
Ein Elternteil kommt auch dann seiner Unterhaltspflicht in vollem Umfang nach, wenn die festgesetzte Unterhaltsverpflichtung, die er erfüllt, unter den Beträgen nach der "Düsseldorfer Tabelle" liegt. Ebenso kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nach, dessen Verpflichtung im Verhältnis zum Unterhaltsbedarf des Kindes oder im Verhältnis zur Unterhaltsleistung des anderen Elternteils nur gering ist. Die Übertragung des Kinderfreibetrags ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Eine Übertragung scheidet ebenso für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.
Die Übertragung des Kinderfreibetrags setzt die Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes voraus. Die Unterhaltsbedürftigkeit ist nicht monatsweise zu prüfen, sondern für den jeweils maßgebenden Berücksichtigungszeitraum des Kindes, im Regelfall also für das Kalenderjahr.
Hat die Unterhaltspflicht aus Gründen, die in der Person des Kindes (z. B. Eheschließung) liegen oder wegen des Todes des Elternteils nicht während des ganzen Kalenderjahres bestanden, ist für die Prüfung des Erfüllungsumfangs auf den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum abzustellen.
Ist ein Kind wegen der Höhe seiner eigenen Einkünfte nicht (mehr) unterhaltsbedürftig, kann der betreuende Elternteil nicht die Übertragung des Kinderfreibetrags des anderen, nicht zu Barunterhalt verpflichteten Elternteils verlangen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung na...