2.1 Kindergarten
Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Arbeitgeberleistungen zur kostenlosen oder verbilligten Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen einschließlich Unterkunft und Verpflegung.
Arbeitgeberleistungen für den Unterricht eines Kindes sowie für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. für die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten, sind lohnsteuerpflichtig.
Zahlungen des Arbeitgebers an einen Kindergarten oder eine vergleichbare Einrichtung, wodurch er für die Kinder seiner Arbeitnehmer ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwirbt, sind den Arbeitnehmern nicht als Arbeitslohn (geldwerter Vorteil) zuzurechnen. Übernimmt der Arbeitgeber jedoch die Kosten für die Vermittlung einer Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeit eines (bestimmten) Kindes durch Dritte, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dagegen liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn solch ein Vorteil der Belegschaft als Gesamtheit zugewendet wird, z. B. durch pauschale Zahlungen an ein Familienbüro, an das sich sämtliche Arbeitnehmer wenden können.
Betreuung durch Dienstleister
Ein Unternehmen schließt mit einem Dienstleister einen Vertrag ab, in dem dieser sich verpflichtet, den interessierten Arbeitnehmern Tagesmütter, Babysitter und andere geeignete Betreuungspersonen zu vermitteln und deren Zuverlässigkeit zu überwachen. Die Firma vergütet diese Leistung mit einem Pauschalbetrag, der sich zwar an der Größe des Unternehmens orientiert, nicht aber an den Leistungen, die der einzelne Arbeitnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt.
Ergebnis: Die "reine" Vermittlung von Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten der Kinder durch Dritte ist nicht steuerfrei. Hier liegt aber schon deshalb kein Arbeitslohn vor, weil ein geldwerter Vorteil nicht individuell einem einzelnen Arbeitnehmer zugeordnet werden könnte. Die Leistung des Dienstleisters dient der Belegschaft als Gesamtheit.
2.2 Vergleichbare Einrichtungen
Vergleichbare Einrichtungen sind z. B.
- Schulkindergärten,
- Kindertagesstätten,
- Kinderkrippen,
- Tagesmütter,
- Wochenmütter,
- Ganztagspflegestellen und
- Internate, wenn diese auch nicht schulpflichtige Kinder aufnehmen.
Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein.
2.3 Betreuung im Haushalt nicht ausreichend
Aufwendungen für die Betreuung des Kindes, z. B. durch Haushaltshilfen oder Familienangehörige im eigenen Haushalt sind vom Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzbar, da der eigene Haushalt keine einem Kindergarten vergleichbare Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung von Kindern ist.