Asylberechtigte sowie anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind anspruchsberechtigt nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG ab dem Zeitpunkt der unanfechtbaren Anerkennung als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Dasselbe gilt seit dem 6.9.2013 für Ausländer, denen subsidiär Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt worden ist. Anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention haben zudem unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel bereits erteilt wurde, einen Anspruch auf Leistungen des Vertragsstaats unter denselben Bedingungen wie dessen Staatsangehörige, wenn dieser Personenkreis seit mindestens 6 Monaten im Vertragsstaat wohnt.
Auch Ausländer mit der Rechtsstellung eines Flüchtlings müssen als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung im Besitz eines Aufenthaltstitels i. S. d. § 62 Abs. 2 sein. Ein Flüchtling kann sich nicht unmittelbar auf die Genfer Flüchtlingskonvention berufen. Sie begründet keinen Anspruch auf Kindergeld.
Ein nicht als Flüchtling oder Asylberechtigter anerkannter Asylbewerber, dem später subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wurde, hat während des laufenden Asylverfahrens keinen Anspruch auf Kindergeld.
Für Flüchtlinge aus der Ukraine ist ausnahmsweise bis zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG als Nachweis die Vorlage einer Fiktionsbescheinigung ausreichend, wenn diese den Hinweis auf die Titelerteilung nach § 24 AufenthG enthält und mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit erlaubt" versehen ist.
Nach § 2 Abs. 1 Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung gelten Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Abs. 2 AufenthG, die am 1.2.2024 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4.3.2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort.