Leitsatz
Ein freiwilliges soziales Jahr, das im Ausland verbracht wird, kann als Maßnahme zur Förderung der Fremdsprachenkenntnisse nur dann als Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG anerkannt werden, wenn der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht mit einem Umfang von wöchentlich mindestens 10 Stunden begleitet wird.
Sachverhalt
Die im Jahr 1985 geborene Tochter des Klägers nahm im Anschluss an ihre Schulausbildung im August 2005 einen Dienst als sog. "Missionarin auf Zeit" in Kamerun auf. Nach Beendigung des Dienstes begann die Tochter im Jahr 2006 ein Lehramtsstudium. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2005 auf, da die Tochter sich nicht mehr in Ausbildung befunden habe. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, seine Tochter habe - abgesehen von ihrem sozialen Engagement - den Freiwilligendienst zum Zwecke der Berufsorientierung, um ihre soziale Kompetenz in ihrem späteren Beruf zu fördern und auch um ihre Französischkenntnisse auszubauen geleistet. Die Voraussetzungen der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG seien daher erfüllt. Außerdem ergebe sich der Anspruch auf Kindergeld auch analog aus § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG, da der Freiwilligendienst, den seine Tochter abgeleistet habe, bezüglich der Trägerschaft der Entsendeorganisation, der Tätigkeit der Dienstleistenden und der Dauer des Dienstes im Wesentlichen einem freiwilligen sozialen Jahr im Ausland entspreche, bei dessen Ableistung ein Kindergeldanspruch gegeben sei.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG nicht erfüllt, da die vom Kläger geschilderte Förderung der Fremdsprachenkenntnisse seiner Tochter durch den Aufenthalt in Kamerun nicht ausreicht, um den Freiwilligendienst als Berufsausbildung zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Auslandsaufenthalt nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden (BFH, Urteil v. 9.6.1999, VI R 143/98, BStBl 1999 II S. 710). Diese Voraussetzung war jedoch im Streitfall nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG liegen ebenfalls nicht vor. Ein freiwilliges soziales Jahr kann zwar auch im Ausland abgeleistet werden, wird steuerlich jedoch nur anerkannt, wenn der Träger die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 FSJG erfüllt und von der zuständigen Landesbehörde zugelassen ist. Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG auf von der Verweisung nicht erfasste Freiwilligenprogramme ist ausgeschlossen.
Hinweis
Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. III R 11/09 geführt. In vergleichbaren Fällen sollte daher gegen die Ablehnung des Kindergeldes Einspruch eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verwiesen werden.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2008, 4 K 157/06