Leitsatz
Eine Au-pair-Tätigkeit im Ausland kann wegen der damit verbundenen, allen Berufen förderlichen Sprachausbildung als Berufsausbildung angesehen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Auslandssprachaufenthalt in der Ausbildungsordnung oder Studienordnung für den angestrebten Beruf vorgeschrieben oder empfohlen wird. Ein während eines Au-pair-Aufenthaltes im Ausland belegter Sprachkurs mit einem Umfang von weniger als 10 Wochenstunden ist kindergeldrechtlich nur dann relevant, wenn er zu einem Prüfungsabschluss führt.
Sachverhalt
Die im Jahr 1986 geborene Tochter des Klägers arbeitete im Anschluss an die Schulausbildung als Au-pair-Mädchen in England. Mit der Begründung, die Tochter befinde sich nicht mehr in Ausbildung, hat die Familienkasse ab Beginn der Au-pair-Tätigkeit die Kindergeldfestsetzung aufgehoben. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, dass die Tochter Betriebswirtschaft studieren wolle und Englischkenntnisse hierzu unentbehrlich seien. Die Tochter habe 4 Stunden wöchentlich Unterricht im College gehabt, weitere 2 Stunden mit einem Tutor gelernt und vier Stunden Hausaufgaben gemacht. Außerdem habe sie den Kurs erfolgreich abgeschlossen.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG kann die Au-pair-Tätigkeit im Ausland im Streitfall nicht dem Bereich der Ausbildung zugeordnet werden, da der Sprachunterricht nicht durch eine Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist und die wöchentliche Unterrichtszeit 10 Stunden nicht erreicht. Werden 10 Unterrichtsstunden je Woche - wie im Streitfall - nicht erreicht, so kann die Teilnahme an einem Sprachkurs mit einer geringeren Unterrichtsstundenzahl anerkannt werden, wenn er der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt (BFH, Urteil v. 9.6.1999, VI R 143/98, BFH/NV 1999 S. 1685). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Nach Auffassung des FG führt ein Kurs nur dann zu einem kindergeldrechtlich relevanten Prüfungsabschluss, wenn dieser Abschluss international oder zumindest in dem Land, in dem das Kind eine Berufstätigkeit anstrebt, anerkannt ist.
Hinweis
In einem ähnlich gelagerten Fall (Unterricht ebenfalls unter 10 Stunden wöchentlich) hat das FG Baden-Württemberg ebenfalls negativ entschieden (Urteil vom 26.2.2007, 10 K 181/06). Die NZB des Klägers hatte in diesem Fall jedoch Erfolg, und der BFH muss nun im Verfahren III R 59/08 entscheiden, ob eine Au-pair-Tätigkeit mit wöchentlichem Sprachunterricht von unter 10 Stunden als Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG anzusehen ist. Betroffene sollten daher in gleich gelagerten Fällen Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die anhängige Revision das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 22.01.2008, 12 K 775/07