Leitsatz

Der Zeitraum der Vollzeiterwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes in der Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten ist bei der Berechnung des Grenzbetrags der Einkünfte auszuklammern, wenn die in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte bei einem Einbezug zu einem Überschreiten des Jahresgrenzbetrags führen würden (Meistbegünstigungsprinzip).

 

Sachverhalt

Der Sohn des Klägers hat am 13.6.2008 seine Ausbildung beendet. Im Anschluss an die Ausbildung wurde er von der ausbildenden Firma als Vollzeitkraft eingestellt. Am 23.6.2008 meldete der Sohn sich bei der Fachhochschule und befand sich vom 11.8.2008 an wieder in Schulausbildung. Er beendete sein Arbeitsverhältnis zum 17.8.2008. Die Familienkasse (FK) hat die Festsetzung des Kindergeldes ab 1.1.2008 aufgehoben, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den Grenzbetrag von 7.680 EUR überschritten. Im Klageverfahren beantragt der Kläger die Einkünfte für den Monat Juli nicht zu berücksichtigen und für die Monate Januar-Juni 2008 und ab August 2008 das Kindergeld zu gewähren.

 

Entscheidung

Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BFH [1] vertritt das FG die Auffassung, dass mit der Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit der Kindergeldtatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG endet, weil es in der Zeit des Vollzeiterwerbs an einer verminderten Leistungsfähigkeit der Eltern durch eine Unterhaltssituation des Kindes fehlt. Da der anteilige Grenzbetrag für die Zeit von Januar bis Juni 2008 und von August bis Dezember 2008 nicht überschritten wurde, steht dem Kläger für diesen Zeitraum Kindergeld zu. Die FK kann sich auch nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 16.11.2006 [2] stützen. Denn in dieser Entscheidung hat der BFH lediglich festgestellt, dass die Vollzeiterwerbstätigkeit die Tatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 a-c EStG ausnahmsweise dann nicht entfallen lässt, wenn unter Einbeziehung der Einkünfte aus dem Vollzeiterwerb der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten wird.

 

Hinweis

Die FK hat mit Erfolg Revision eingelegt [3]. Da der BFH mit Urteil vom 17.6.2010 - III R 34/09 seine Rechtsprechung zu diesem Thema grundlegend geändert und entschieden hat, dass eine Vollzeiterwerbstätigkeit die Berücksichtigung als Kind auch dann nicht ausschließt, wenn ein Kind auf einen Ausbildungsplatz wartet, ist auch in dem o.a. und in den zahlreichen anderen noch anhängigen Revisionsverfahren mit keiner anderen Entscheidung zu rechnen. Trotzdem sollten bereits eingelegt Einsprüche in ähnlich gelagerten Fällen nicht vorschnell zurückgenommen werden, da zumindest noch die theoretische Möglichkeit besteht, dass einer der Betroffenen Verfassungsbeschwerde einlegt.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2009, 14 K 4563/08 Kg

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