Leitsatz
Ein Kind, das im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (SaZ) als Offiziersanwärter zum Offizier des Truppendienstes ausgebildet wird, erfüllt die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG. Der dienstrechtliche Status des Anwärters als eines SaZ steht dem nicht entgegen. In Berufsausbildung i. S. der vorgenannten Vorschrift befindet sich auch ein volljähriges Kind, dass das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und als SaZ zum Reserveoffizier ausgebildet wird.
Sachverhalt
Der im Jahr 1991 geborene Sohn des Klägers wird seit 1.7.2011 zum Reserveoffizier ausgebildet. Die Familienkasse (FK) hob die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn ab August 2011 auf, da die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes beim Kindergeld wegen fehlender Ausbildung nicht mehr vorlägen. Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger auf das Urteil des BFH vom 16. 4. 2002 VIII R 58/01 (BStBl II 2002, 523). Hiernach befinde sich ein Kind, das in der Dienststellung eines SaZ als Offiziersanwärter zum Offizier ausgebildet werde, i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG in Berufsausbildung.
Entscheidung
Für die Zeit bis 31.12.2011 stand dem Kläger kein Kindergeld zu, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den Grenzbetrag i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten. Für die Monate Januar und Februar 2012 hat das FG der Klage stattgegeben. Der Umstand, dass der Sohn des Klägers durch die Teilnahme an der Ausbildung der Offiziersanwärter und Reserveoffizier-Anwärter nicht die Ernennung zum "Leutnant", sondern zum "Leutnant der Reserve" anstrebt, steht der Anerkennung der Ausbildung als Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG nicht entgegen. Für die Frage, ob der Sohn im Jahre 2012 beim Kindergeld zu berücksichtigen ist, kommt es nach § 32 EStG in der ab 1. 1. 2012 geltenden Fassung nicht darauf an, ob und ggf. in welcher Höhe der Sohn des Klägers eigene Einkünfte und Bezüge hat.
Hinweis
Nach Auffassung des FG ist es für die Frage, ob eine Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG vorliegt ohne Bedeutung, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen keine Grundlage für die Ausübung eines zivilen Berufes sind. Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim FG unter dem Az. III R 41/13 geführt. In diesem Verfahren muss der BFH entscheiden, ob die Ausbildung zum Reserveoffizier der Bundeswehr eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG darstellt. In vergleichbaren Fällen sollten daher Betroffene gegen die Ablehnung des Kindergeldantrags unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren Einspruch einlegen, und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.04.2013, 15 K 60/12