Leitsatz
Gegen die Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld von 27 auf nunmehr 25 Jahre in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Sachverhalt
Die beklagte Familienkasse (FK) hob die Kindergeldfestsetzung für die studierende, im Oktober 1983 geborene Tochter des Klägers, ab November 2008 auf, da die Tochter im Oktober 2008 das 25. Lebensjahr vollendet hatte. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, die Herabsetzung verletze den Vertrauensschutz, den Gleichbehandlungsgrundsatz und Art. 6 GG. Aufgrund der vorherigen Regelung, mit der die Beschränkung des Kindergelds auf das 27. Lebensjahr festgelegt war, habe er Dispositionen getroffen, nämlich von der Kindesmutter keinen Unterhalt verlangt, welche nun unterlaufen würden. Außerdem könne man nicht mit 25 Jahren bereits das Studium beendet haben. Andere hätten bis zum Alter von 27 Jahren die Förderung erhalten.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG verstößt die ab 1.1.2007 in Kraft getretene Absenkung der Altersgrenze von 27 auf 25 Jahre weder gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder Art. 6 GG. Es handelt sich um eine angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht zu beanstandende politische Entscheidung. An der Verfassungsmäßigkeit bestehen auch nicht deswegen Zweifel, weil einige Ausbildungsgänge i. d. R. über das 25. Lebensjahr eines Kindes hinausgehen. Zu einer längeren Ausbildungsdauer als üblich führende Besonderheiten des Einzelfalls - wie einen Auslandsaufenthalt oder das krankheitsbedingte Wiederholen einer Klasse - musste der Gesetzgeber nicht berücksichtigen. Selbst wenn es sich um ein Gesetz mit unechter Rückwirkung handeln würde, wäre der Kläger nicht in dem ihm gegen Gesetze mit unechter Rückwirkung zukommenden Vertrauensschutz verletzt. Im Streitfall ist nicht erkennbar, welche konkrete Disposition er gerade im Hinblick auf die Kindergeldgewährung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres getätigt haben soll. Außerdem hatte der Kläger über zwei Jahre Zeit, sich auf die geänderte Gesetzeslage einzustellen.
Hinweis
Auch wenn der BFH in dem von dem FG zugelassenen Revisionsverfahren III R 35/09 vermutlich keine positive Entscheidung trifft, sollte man die geringe Chance nutzen und gegen die Aufhebungsbescheide, die aufgrund der Absenkung der Altersgrenze ergehen, Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 22.04.2009, 9 K 3729/08