Leitsatz
Wegen privater Mitveranlassung können Kinderbetreuungskosten nicht Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein.
Sachverhalt
Die Tochter der Klägerin befand sich im Jahr 2002 in Berufsausbildung. Sie war alleinerziehend und musste ihr im Jahr 2000 geborenes Kind während ihrer Ausbildungszeiten in die Kinderbetreuung geben. In dem Antrag auf Kindergeld machte die Klägerin geltend, dass die Kinderbetreuungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Tochter abgezogen werden müssten, da diese Beträge nicht zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung ihrer Tochter zur Verfügung stehen. Die Familienkasse lehnte dies ab, da es sich hierbei nicht um Werbungskosten der Tochter handele. Im Klageverfahren trägt die Klägerin vor, die Kosten der Fremdbetreuung des Kindes entstünden nicht bei der Klägerin, sondern bei der Tochter. Der Klägerin sei es daher nicht möglich, die bei der Tochter entstehenden Betreuungskosten gem. §§ 10 und 33 ff. EStG berücksichtigen zu lassen. Auf Seiten der Tochter habe sich die Höhe der Betreuungskosten steuerlich nicht ausgewirkt. Es könne jedoch nicht rechtens sein, dass sich somit die Kosten der Fremdbetreuung des Kindes wegen der Ausbildungszeiten der Tochter weder auf Seiten der Klägerin steuerlich mindernd auswirken könnten noch bei der Bemessung des Einkommensfreibetrags für den Bezug des Kindergeldes.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG sind nach den vom BFH zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten aufgestellten Grundsätzen die Kinderbetreuungskosten bei der Berechnung des Grenzbetrags nicht als Werbungskosten in Ansatz zu bringen. Zwar weist die Klägerin nicht zu Unrecht darauf hin, dass der Sachverhalt des Streitfalls nicht identisch ist mit demjenigen, über den der BFH mit Urteil v. 12.4.2007 zu befinden hatte. Tatsächlich war dort über den Abzug eigener Werbungskosten der Steuerpflichtigen zu entscheiden, während vorliegend Werbungskosten der Tochter der Klägerin streitig sind. Auch die Tatsache, dass sich die Aufwendungen weder bei der Klägerin noch bei der Kindesmutter steuerlich auswirkten, begegnet nach Auffassung des FG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Hinweis
Die NZB der Klägerin hatte Erfolg, und der BFH muss nun im Verfahren III R 73/09 entscheiden, ob die Auffassung des FG zutrifft. In vergleichbaren Fällen sollte daher gegen die Ablehnung des Kindergelds Einspruch eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verwiesen werden.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2008, 2 K 1963/07