BfF und Bundesanstalt für Arbeit v. 1.1.2002,
Zu diesem Merkblatt
Das Kindergeld bewirkt die Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes. Das Existenzminimum umfasst auch den Bedarf für Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes. Darüber hinaus dient das Kindergeld der Förderung der Familien. Im laufenden Kalenderjahr wird zunächst das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. Die steuerlichen Freibeträge für Kinder werden beim Abzug der Lohnsteuer grundsätzlich nicht berücksichtigt. Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt nachträglich, ob durch die Zahlung des Kindergeldes die Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes auch tatsächlich erreicht worden ist. Ist dies nicht der Fall, werden die steuerlichen Freibeträge abgezogen und das gezahlte Kindergeld mit der Steuerschuld des Kindergeldberechtigten verrechnet.
Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Kindergeldregelung geben. Lesen Sie es bitte genau durch, damit Sie über Ihre Rechte und Pflichten unterrichtet sind.
Das Merkblatt kann natürlich nicht auf jede Einzelheit eingehen. Ausführliche Informationen finden Sie im Internet unter www.arbeitsamt.de. Das Leistungsinformationssystem bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über das Kindergeldrecht.
Sollten Sie eine Frage haben, auf die Sie keine Antwort finden, gibt Ihnen Ihre Familienkasse gerne die gewünschte Auskunft.
1. Wer erhält Kindergeld?
Deutsche erhalten nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld, wenn sie
- in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
- im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden.
In Deutschland wohnende Ausländer können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen. Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes (Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien) und der Schweiz. Sie können Kindergeld unabhängig davon erhalten, ob sie eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen. Das Gleiche gilt für Staatsangehörige Jugoslawiens, Bosnien-Herzegowinas, Mazedoniens, Marokkos, Tunesiens und der Türkei auf Grundlage der jeweiligen Abkommen über Soziale Sicherheit bzw. Kindergeld, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder beispielsweise Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen. Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können ebenfalls Kindergeld ab dem Zeitpunkt der Anerkennung erhalten.
Ausländer, die von ihrem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt worden sind, haben keinen Anspruch auf Kindergeld, selbst wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen.
Wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten, wenn er
- in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit steht oder
- als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig ist oder
- Rente nach deutschen Rechtsvorschriften bezieht, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ist und in einem der Mitgliedstaaten lebt.
Hat der eine Elternteil Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und der andere nach dem Bundeskindergeldgesetz, geht der Anspruch nach dem Einkommensteuergesetz normalerweise vor.
2. Für welche Kinder kann man Kindergeld erhalten?
Kindergeld wird für Kinder – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – gezahlt, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten. Dasselbe gilt, wenn die Kinder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes leben. Als Kinder werden berücksichtigt:
- im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder, darunter auch angenommene (adoptierte) Kinder,
- Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,
- Pflegekinder, mit denen der Antragsteller durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält. Die Pflegekinder müssen wie eigene Kinder zur Familie gehören; ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen.
Für in den Haushalt aufgenommene Geschwister besteht nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn sie als Pflegekinder berücksichtigt werden können.
Eine Haushaltsaufnahme liegt nur dann vor, wenn das Kind ständig in der gemeinsamen Familienwohnung des Antragstellers lebt, dort versorgt und betreut wird. Die bloße Anmeldung bei...