Kindergeld bei einheitlicher Erstausbildung

Anders als in der Erstausbildung dürfen Studierende im Zweitstudium nur in begrenztem Umfang arbeiten, wollen sie den Kindergeldanspruch nicht verlieren.

Ob Geld für etwas Besonderes, ein Hobby oder den Lebensunterhalt – ein Nebenjob vor oder während des Semesters stellt für viele Studierende eine wichtige Einkommensquelle dar. Was in der Erstausbildung grundsätzlich unproblematisch ist, kann die Eltern bei einem Zweitstudium das Kindergeld kosten. Besonderer Vorsicht bedarf es deshalb bei Unterbrechungen zwischen Studienabschnitten. Auch die Rahmenbedingungen der Tätigkeit gilt es genau zu beachten.

Ausbildung in mehreren Abschnitten

Dass gerade eine Ausbildung in mehreren Abschnitten zahlreiche Fallstricke in Bezug auf den Kindergeldanspruch bereithält, musste eine Familie erfahren, über deren Fall zuletzt der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 12.10.2023, III R 10/22) entschieden hat. Dabei hatte die Tochter mit Abschluss des Sommersemesters 2018 erfolgreich ihr Bachelorstudium beendet. Ihr Masterstudium plante sie, im Wintersemester des folgenden Jahres zu beginnen. Von Oktober 2018 bis Ende Mai 2019 absolvierte sie ein freiwilliges soziales Jahr. Danach ging sie bis zum erneuten Studienbeginn einer bezahlten Aushilfstätigkeit nach, bei der die Arbeitszeit auf 25 Stunden in der Woche festgelegt war.

Mit Beginn der Aushilfstätigkeit hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf. Dies begründete sie damit, dass durch das freiwillige soziale Jahr kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem abgeschlossenen Bachelorstudium und dem geplanten Masterstudium bestand. Entsprechend stufte sie das weitere Studium als Zweitstudium ein. Als Folge daraus ergab sich der Umfang des Aushilfsjobs als kindergeldschädlich.

Enger zeitlicher Zusammenhang zwingend bei mehrgliedrigem Erststudium

Gegen die Entscheidung der Familienkasse wehrten sich die Eltern zunächst erfolgreich vor dem Hessischen Finanzgericht. Dabei schlossen sich die Richter der Argumentation der Eltern an, nach der es sich bei dem Bachelor- und dem Masterstudium um eine einheitliche Erstausbildung handele. Auch das zwischen den Studienabschnitten absolvierte freiwillige soziale Jahr konnte ihrer Meinung nach daran nichts ändern. Denn die Tochter hatte bereits vor Beginn dieser Unterbrechung ihre Absicht erklärt, danach ihr Masterstudium zu beginnen.

Anders bewertete jedoch der BFH in der folgenden Revision die Sachlage. Dabei verwiesen sie darauf, dass eine einheitliche Ausbildung in mehreren Abschnitten nur bei engem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang vorliegt. In Bezug auf die Zeit setzt dies voraus, dass das Masterstudium zum nächstmöglichen Zeitpunkt an das Bachelorstudium anknüpft. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich bei dem weiteren Studienabschnitt um ein Zweitstudium.

Ein Freiwilligendienst, der aus persönlichen Gründen eingeschoben wird, hat keinen Einfluss auf die zeitlichen Anforderungen bei der Einordnung einer Ausbildung. Außerdem ist er nicht selbst als Berufsausbildung anzusehen. Entsprechend kann diese Zeit nicht als zusätzlicher Abschnitt innerhalb der Gesamtausbildung gewertet werden.

Anspruch auf Kindergeld

Haben Kinder das 18. Lebensjahr vollendet, haben Eltern nur unter bestimmten Bedingungen weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld. Dazu zählt zum Beispiel die Berufsausbildung von Sohn oder Tochter genauso wie die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Fehlt es an einem Ausbildungsplatz oder leistet das Kind einen Freiwilligendienst, erhalten Eltern ebenfalls Kindergeld. Der Anspruch endet mit der Vollendung des 25. Lebensjahres.

Übt das Kind während seiner Erstausbildung einen bezahlten Aushilfsjob aus, beeinflusst dies die Kindergeldzahlung nicht. Anders ist dies jedoch in einer zweiten Ausbildung. Dann darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit nur 20 Stunden umfassen. Ansonsten entfällt der Anspruch auf Kindergeld.

Praxis-Tipp: Kosten für Zweitausbildung geltend machen

Anders als beim Kindergeld kann die Einstufung als Zweitausbildung sich durchaus positiv auswirken. Immerhin können Tochter oder Sohn die entstandenen Kosten in einer eigenen Einkommensteuererklärung bereits als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Dabei sollten sie auch dann eine Steuererklärung abgeben, wenn sie keine oder nur sehr geringe Einnahmen haben. Die festgesetzten Verluste können nach dem Berufseinstieg erst einmal die zu zahlenden Steuern mindern.

Ansetzen können Kinder allerdings nur Ausgaben, die sie selbst tragen. Neben Arbeitsmitteln können dies z.B.  Fahrtkosten, Kosten für das Arbeitszimmer und einen zweiten Haushalt oder Studienfahrten sein. Von den Eltern übernommene Kosten lassen sich nicht ansetzen.

   


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