BMF, Schreiben v. 30.6.1998, St I 4 - S 2280 - 46/98, BStBl. 1998 I S. 888
Die nachfolgend abgedruckte Übersicht listet diejenigen im Ausland gewährten Leistungen auf, deren Gewährung die Zahlung von Kindergeld nach dem EStG ausschließen. DA-FamEStG 65.1.3 Absatz 1 Satz 2 ist durch einen Verweis auf diese Fundstelle zu ersetzen.
Übersicht über vergleichbare Leistungen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
Stand 1/98
Land | Familienbeihilfe (Kindergeld) | Kinderzuschuß zur Rente (soweit bekannt) |
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Allg. Voraussetzungen | Kinder | Altersgrenze | Art und Höhe | Besonderheiten/Anmerkungen | ||
Belgien (Erhöhungen zum 1.7.1998 möglich) |
Arbeitnehmer und Selbständige (Erwerbstätigkeit muß Mindestdauer umfassen und Familie in Belgien wohnen); auch bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Arbeitsunfall; ferner bei Bezug von Arbeitslosenunterstützung oder Rente; Halb- oder Vollwaise (siehe Anlage Belgien) | Eheliche und anerkannte nichteheliche Kinder; Kinder des Ehegatten, Geschwister; sowie sonstige Kinder, für deren Unterhalt der Berechtigte im wesentlichen sorgt; Kind muß in Belgien wohnen |
31.8. Jahres, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet darüber hinaus besondere Altersgrenzen (siehe Anlage Belgien) |
Grundbeträge außerdem Alterszulage und (bei behinderten Kindern) Zusatzbeihilfe siehe Anlage Belgien |
Kinderzuschuß zu Invaliden- und Altersrente; zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich | |
Dänemark | Wohnsitz und volle Steuerpflicht in Dänemark | Leibliche und angeommene Kinder, Pflegekinder | Quartal, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird | Jahresbetrag je Kind: unter 2 Jahre alt: 10.500 DKR 3 - 6 Jahre alt: 9.400 DKR 7 - 18 Jahre alt: 7.400 DKR Zulagen S. Anlage Dänemark |
Zahlung vierteljährlich | Zuschlag zur allg. Familienbeihilfe bei Invaliden- und Altersrente; zusätzl. zur Familenbeihilfe möglich |
Finnland | Wohnsitz in Finnland | Eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und angenommene Kinder, Pflegekinder | Vollendung 17. Lebensjahr | Monatsbetrag je Kind: 1. Kind 535 FIM 2. Kind 657 FIM 3. Kind 779 FIM 4. Kind 901 FIM ab 5. Kind je 1023 FIM Alleinerziehende Eltern erhalten zus. je Kind 200 FIM Abweichende Kindergeldsätze auf den Aland-Inseln |
Kein Kindergeld, wenn Kind Invaliditätsrente nach dem Volksrentengesetz bezieht. | Kinderzuschuß zu Volks-, Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente; zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich |
Frankreich und überseeische Departements | Wohnsitz in Frankreich | Alle Kinder, die der Berechtigte unterhält | Vollendung 6. Lebensjahr; Berücksichtigung darüber hinaus siehe Anlage Frankreich (i.d.R. mind. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres) | Kindergeld (ab 2 Kindern) sowie von Kinderzahl abhängiger Alterszuschlag, Kleinkindbeihilfe (ab 1. Kind), Familienzuschlag (ab 3 Kindern) (s. Anlage Frankreich) | Kinderzuschuß zu Altersrente bei mind. 3 Kindern; zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich | |
Griechenland |
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Eigene und angenommene Kinder zu nichtehelichen Kindern beim Vater, Kindern des Ehegatten, Pflegekindern, Enkel, Geschwister, Nichten und Neffen siehe Anlage Griechenland Verheiratete Kinder werden nicht berücksichtigt |
18. Lebensjahr Berücksichtigung darüber hinaus:
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Kindergeld einkommensabhängig Zuschlag zum Kindergeld für best. Personengruppen Besondere Familienbeihilfen für Großfamilien Familienbeihilfen für Bedienstete des griechischen öffentlichen Dienstes (siehe Anlage Griechenland) |
Kinderzuschuß zu Invaliden- und Altersrente; zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich | |
Großbritannien | siehe Vereinigtes Königreich | |||||
Irland | Wohnsitz in Irland | alle Kinder, die der Berechtigte in seinen Haushalt ausgenommen hat oder die er unterhält | Bis zum Alter von 16 Jahren Berücksichtigung darüber hinaus bis zum Alter von 18 Jahren bei ganztägigem Besuch in der Schule oder Hochschule oder dauernder Arbeitsunfähigkeit |
Monatsbeiträge 1. Kind 29 £ IRL 2. Kind 29 £ IRL ab 3. Kind je 34 £ IRL |
Kinderzuschuß zu Invaliden- und Altersrente; zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich | |
Island | Wohnsitz in Irland | Eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und angenommene Kinder, Pflegekinder | Vollendung 16. Lebensjahr | Siehe Anlage Island | ||
Italien | 1. Arbeitnehmer, auch Bedienstete des öff. Dienstes 2. a) Selbständige aus der Landwirtschaft (Landwirte, Halb- und Teilpächter) und deren Rentner b) ehemalige Handel- und Gewerbetreibende |
Leibliche Kinder; Pfelgekinder; auch Geschwister, Neffen und Nichten, sofern Vollwaisen und sie keine Waisenrente beziehen |
Vollendung 18. Lebensjahr; keine Altersgrenze für Kinder, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung völlig außerstande sind, einer Beschäftigung nachzugehen besondere Altersgrenzen für Anspruchsberec... |
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