Leitsatz
Die einem abgelehnten Asylbewerber nach den §§ 30 Abs. 4, 55 Abs. 2 AuslG erteilte Aufenthalts- befugnis entspricht einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und fällt damit unter die rückwirkend anwendbare Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 c EStG in der Fassung vom 13.12.2006.
Sachverhalt
Die Klägerin (K) ist libanesische Staatsangehörige und ist auf dem Luftwege Mitte Febr. 1997 nach Deutschland eingereist. Am 18.10.1999 erteilte die Ausländerbehörde der K eine Aufenthaltsbefugnis, die am 12. 6. 2001 mit der Nebenbestimmung, dass eine arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit nur gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet sei, verlängert wurde. Am 28. 2. 2003 erteilte das Arbeitsamt eine unbefristete Arbeitsgenehmigung. Seit dem 14. 4. 2003 war die K als Reinigungskraft in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis tätig. Den Antrag auf Gewährung des Kindergeldes lehnte die Familienkasse mit der Begründung ab, dass die K nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 15 AuslG oder einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 27 AuslG sei.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG ist für den Zeitraum von April 2003 bis September 2004 Kindergeld zu gewähren, da die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 c EStG in der ab 1. 1. 2006 geltenden Fassung erfüllt sind und die Neufassung dieser Vorschrift für alle Zeiträume anzuwenden ist, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde (§ 52 Abs. 61a Satz 2 EStG). Die der K am 18.10.1999 erteilte Aufenthaltsbefugnis entspricht einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2c EStG. Bei Besitz einer derartigen Aufenthaltserlaubnis und dreijährigem rechtmäßigen Aufenthalt reicht ein sozialversicherungspflichtiges geringfügiges Beschäftigungsverhältnis zur Begründung eines Kindergeldanspruchs aufgrund berechtigter Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 b EStG n. F.) aus. Da die K sich im strittigen Zeitraum auch seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und außerdem auch berechtigt erwerbstätig war, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vor. Dass die Klägerin aus der Entlohnung dieses geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme weiterer Sozialleistungen bestreiten kann, ist unschädlich.
Hinweis
Da bisher nicht geklärt ist, auf welche Aufenthaltstitel, die noch nach dem Ausländergesetz erteilt wurden, die Neufassung des § 62 Abs.2 EStG Anwendung findet und außerdem nicht geklärt ist, welche Beschäftigungsverhältnisse im Einzelnen § 62 Abs. 2 Nr. 3b EStG umfasst, hatte das FG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Da die Familienkasse keine Revision eingelegt hat, ist davon auszugehen, dass die Verwaltung die Auffassung des FG Düsseldorf teilt. In den Verfahren 10 K 2661/04 Kg, 10 K 174/06 Kg und 10 K 372/06 Kg hat der 10. Senat des FG Düsseldorf die gleiche Auffassung vertreten. Dieser Auffassung hat sich auch der 18. Senat des FG Düsseldorf in dem Verfahren 18 K 5530/01 Kg angeschlossen. In all diesen Verfahren war die Revision zugelassen wurde aber nicht eingelegt, so dass alle Urteile rechtskräftig geworden sind.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2007, 10 K 5698/04 Kg