Leitsatz
Ein volljähriges, unter 21 jähriges Kind, das sich als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet hat, berechtigt zum Weiterbezug des Kindergeldes auch ohne Eigenbemühungen oder Verfügbarkeit. Eine geringfügige Beschäftigung schadet nicht. Den Nachweis, dass das Kind zu einem Beratungstermin geladen wurde, und diesen nicht wahrgenommen hat, muss die Behörde erbringen.
Sachverhalt
Der im Jahr 1990 geborene Sohn des Klägers hat sich nach Abbruch seiner Ausbildung am 11.11.2008 bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend gemeldet, und der Kläger bezog weiter für ihn Kindergeld. Die Familienkasse (FK) hat die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2009 mit der Begründung aufgehoben, dass der Sohn zu einem Beratungsgespräch am 9.12.2008 nicht erschienen und danach die Meldung als arbeitsuchend gelöscht worden sei. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, der Sohn sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich regelmäßig alle drei Monate erneut arbeitssuchend melden müsse, um den Kindergeldanspruch zu erhalten. Eine Einladung zu einem Beratungsgespräch am 9.12.2008 habe der Sohn nicht erhalten.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG nicht bereits mit Ablauf des Monats Dezember 2009 entfallen sind. Zwar hat die Arbeitsagentur die Meldung des Sohnes als arbeitsuchend zu diesem Zeitpunkt gelöscht. Dies geschah jedoch zu Unrecht. Denn es ist nicht erwiesen, dass der Sohn seine Meldepflichten tatsächlich verletzt hat. Die insoweit verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der FK, die bezüglich der Pflichtverletzung durch den Sohn des Kl. die objektive Feststellungslast trägt. Außerdem ist das FG der Auffassung, dass mit der Änderung des § 38 SGB III die gesetzliche Grundlage für die drei-monatliche Meldepflicht arbeitssuchender Kinder entfallen ist (so auch FG Düsseldorf, Urteil v. 1.3.2012, 14 K 1209/11). Nachdem § 38 SGB III eine feste Frist zur Beendigung der Vermittlungsbemühungen nicht mehr vorsieht, kann eine solche Frist auch für Zwecke des Kindergeldanspruchs nicht mehr angewendet werden. Die Tatsache, dass der Sohn eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat, schadet nicht, da arbeitslos i.S. des Kindergeldrechts auch sein kann, wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt (vgl. BFH v. 10.1.2003, VIII B 81/02, BFH/NV 2003, S. 897).
Hinweis
Wegen der Frage, ob auch nach der Neufassung des § 38 SGB III eine kindergeldrechtliche Verpflichtung zur drei-monatlichen Erneuerung der Arbeitsuchendmeldung des Kindes besteht, hat das FG die Revision zugelassen welche unter dem Az. III R 37/12 beim BFH geführt wird. Wegen der gleichen Rechtsfrage ist auch die Revision III R 19/12 gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 1.3.2012 (a.a.O.) anhängig.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 04.07.2012, 5 K 3809/10 Kg,AO