Leitsatz
Die Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch mehrere Berechtigte wird gegenstandslos, wenn deren Gleichrangigkeit infolge geänderter Obhutsverhältnisse entfällt. Nach der Trennung der Eltern und dem Auszug der bisher als vorrangig Berechtigte bestimmten Mutter aus dem Familienhaushalt erlischt die Kindergeldberechtigung der Mutter.
Sachverhalt
In 2009 trennten sich die Klägerin und ihr Ehemann. Ihre Kinder lebten weiterhin im bisherigen Familienhaushalt. Nachdem die Klägerin der Familienkasse (FK) mitgeteilt hatte, sie lebe seit dem 8.4.2009 von ihrem Ehemann getrennt, hob diese die bisher zu Gunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung ab Mai 2009 auf und forderte überzahltes Kindergeld zurück. Nach erfolglosem Einspruch hat die Klägerin Klage erhoben und wendet sich gegen die Rückforderung. Das Kindergeld sei für den Zeitraum Mai bis Juni 2009 auf das gemeinsame Konto der Eheleute, auf das auch der Ehemann Zugriff hatte, geflossen. Daher sei das Kindergeld auch dem Ehemann zugeflossen, denn er sei darüber verfügungsberechtigt gewesen.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet, da der Klägerin Kindergeld ab Mai 2009 nicht mehr zu stand. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird das Kindergeld bei mehreren Berechtigten demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern aufgenommen worden, so bestimmen diese den Berechtigten (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG). Jedoch wird die Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch mehrere Berechtigte gegenstandslos, wenn deren Gleichrangigkeit infolge geänderter Obhutsverhältnisse entfällt (BFH, Beschluss v. 16.9.2008, III B 124/07. Im Streitfall wurde die Berechtigtenbestimmung gegenstandslos, denn die Obhutsverhältnisse änderten sich. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin auch ab April 2009 weiterhin gemeinsam mit dem Beigeladenen einen Haushalt führte, bzw. die Kinder in ihren eigenen Haushalt aufnahm. Eine Weiterleitung kann zu Gunsten der Klägerin nicht berücksichtigt werden, weil der Ehemann infolge seines eigenen Kindergeldantrages Kindergeld für den streitigen Zeitraum festgesetzt und ausgezahlt bekam. Die FK konnte dies rechtmäßig tun, denn die Angaben des Beigeladenen stimmten mit denen der Klägerin in der Veränderungsanzeige überein.
Hinweis
Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Das nach der Trennung an die Mutter weitergezahlte Kindergeld war zurückzufordern, zumal der Vater infolge seines eigenen Antrags Kindergeld für denselben Zeitraum festgesetzt und ausgezahlt bekam.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.10.2012, 4 K 1690/09