Leitsatz
Die Zeit, in der sich ein Kind auf eine Nachprüfung vorbereitet, ist auch dann als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG anzusehen, wenn dies außerhalb des Ausbildungsverhältnisses vollkommen eigeninitiativ und ohne Einbindung in eine schulische Organisation geschieht.
Sachverhalt
Der am 21. 3. 1984 geborene Sohn des Klägers befand sich bis zum 31. 8. 2005 in einem Ausbildungsverhältnis. Weil er die Abschlussprüfungen nicht bestanden hatte, nahm er im Sommer 2005 und im Winter 2005/2006 an ersten Wiederholungsprüfungen teil, welche er ebenfalls nicht bestand. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab September 2005 auf, da der Sohn seine Berufsausbildung beendet habe. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trägt der Kläger Im Klageverfahren vor, dass die Berufsausbildung erst beendet gewesen sei, nachdem der Sohn auch die Prüfung im Dezember 2005 nicht bestanden habe.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichtes ist Kindergeld für den Zeitraum September bis Dezember 2005 zu gewähren. Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG ist jede Ausbildung für einen künftigen Beruf. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen nicht in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein. Die Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann noch zur Berufsausbildung, wenn der Auszubildende während dieser Zeit nicht mehr in einem Ausbildungsverhältnis steht, sondern sich eigenverantwortlich darauf vorbereitet. Auch nach Tz. 63.3.2.6 Abs. 5 Satz 4 DA-FamEStG ist ein Auszubildender, der die Abschlussprüfung nicht besteht, weiter als Kind in Berufsausbildung zu berücksichtigen, wenn sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert, er zur Prüfung zugelassen wird und -wie im Streitfall- seine Berufsausbildung nicht durch Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit unterbricht. Nach Auffassung des FG ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, die Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anders zu behandeln als die Vorbereitung auf eine solche Prüfung ohne Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses. Auch die Erkrankung des Sohnes des Klägers in der Zeit vom September bis Dezember 2005 führt zu keiner Unterbrechung der Berufsausbildung, da die Krankheit nicht so schwerwiegend war, dass sie ein Erreichen des Ausbildungsziels verhindert hätte (vgl. BFH, Urteil v. 15.7.2003, VIII R 47/02, BStBl 2003 II S. 848).
Hinweis
Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassene Revision wurde eingelegt und wird unter dem Az. III R 70/07 beim BFH geführt. Betroffene Kindergeldberechtigte sollten daher in vergleichbaren Fällen Einspruch gegen die Ablehnung des Kindergeldantrages einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2007, 10 K 4278/06 Kg