FinMin Thüringen, Erlaß v. 29.7.1998, S 2332 A - 37/98 - 204.1
Zur steuerlichen Behandlung der Haushälterinnen-Zusatzversorgung der (Erz-) Bistümer sowie der Umlagen zur Versicherung einer Pfarrhaushälterin bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung wird folgende Auffassung vertreten:
1. Haushälterinnen-Zusatzversorgung der (Erz-)Bistümer
Die (Erz-)Bistümer räumen den Pfarrhaushälterinnen der Geistlichen Versorgungsanwartschaften auf eine spätere Zusatzversorgung ein. Die Zusage einer Versorgungsanwartschaft bzw. die Zahlung einer Zusatzversorgung durch das (Erz-)Bistum können dem Geistlichen, der die Haushälterin beschäftigt oder beschäftigt hat, nicht als Arbeitslohn zugerechnet werden. Die späteren Versorgungsleistungen sind von den ehemaligen Haushälterinnen als Arbeitslohn nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu versteuern.
In dieser Form wird die Zusatzversorgung der Pfarrhaushälterinnen im Bistum Erfurt sowie im Bistum Dresden-Meißen durchgeführt.
2. Von den Geistlichen oder den (Erz-)Bistümern gezahlte Umlagen zur Versicherung einer Pfarrhaushälterin bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung
Bei der Zusage auf Zusatzversorgung bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungsanstalt oder
-kasse ergeben sich folgende zwei Möglichkeiten:
2.1 |
Die Pfarrhaushälterin besitzt einen tarifvertraglichen oder sonst zugesagten Anspruch auf Zusatzversorgung gegenüber dem Geistlichen als ihrem Arbeitgeber. Der Geistliche als Arbeitgeber zahlt neben dem Bruttolohn auch die Umlagen zur öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung sowie die sich für diese Umlagen ergebende Pauschalsteuer gem. § 40 b EStG. Die vom Geistlichen zu zahlenden Umlagen an die öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung können nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden. Die zentrale Abrechnungsstelle der (Erz-)Diözese stellt sämtliche Personalkosten für die Pfarrhaushälterin (Bruttolohn, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Umlagen zur Zusatzversorgung und Pauschalsteuer nach § 40 b EStG auf die Umlagen) dem Geistlichen als Arbeitgeberkosten in Rechnung. Die späteren Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung sind von der ehemaligen Pfarrhaushälterin als Leibrenten zu versteuern § 22 Abs. 1 EStG). In dieser Form wird die Zusatzversorgung der Pfarrhaushälterinnen im Bistum Fulda durchgeführt. |
2.2 |
Die Zusage an die Pfarrhaushälterin auf Versicherung bei der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung und die Zahlung der Umlagen erfolgen nicht vom Geistlichen, sondern von der (Erz-)Diözese. Dem Geistlichen als Arbeitgeber der Pfarrhaushälterin werden hierfür keine Kosten in Rechnung gestellt. Die von dem (Erz-)Bistum zu tragenden und an die öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung gezahlten Umlagen sind der Pfarrhaushälterin als Arbeitslohn seitens des (Erz-)Bistums zuzurechnen. Da es sich um eine Lohnzahlung durch einen Dritten handelt, können die Umlagen nicht nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden. Die gezahlten Umlagen sind im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung der Pfarrhaushälterin steuerlich zu erfassen. Die zentrale Abrechnungsstelle der (Erz-)Diözese stellt den betroffenen Pfarrhaushälterinnen jährlich Bescheinigungen über die gezahlten Umlagen zwecks Vorlage beim FA im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zur Verfügung. Die späteren Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung sind von der ehemaligen Pfarrhaushälterin als Leibrenten zu versteuern § 22 Abs. 1 EStG). |
Es wird gebeten, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1