(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich des § 7 von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften verwaltet.

 

(2) 1Auf Anforderung erteilen die zuständigen Landesbehörden, Landkreise, Gemeinden oder kommunale Zusammenschlüsse den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften die Auskünfte und stellen die Unterlagen zur Verfügung, die für die Durchführung der Besteuerung erforderlich sind. 2Die erforderlichen Meldedaten werden den kirchlichen Stellen übermittelt.

 

(3) 1Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft abhängt. 2Kirchensteuerpflichtige haben darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

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