Leitsatz
Ein Rechtsanwalt hat seit 1.1.2022 eine Klage beim Finanzgericht zwingend über sein besonderes elektronisches Rechtsanwaltspostfach (beA) einzureichen.
Sachverhalt
Der steuerliche Vertreter - ein Rechtsanwalt - erhob innerhalb der Frist Klage beim zuständigen Finanzgericht. Diese Klage wurde allerdings innerhalb der Frist lediglich per Fax und per Post erhoben. Das Finanzgericht wies den Klägervertreter darauf hin, dass die Klage über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu erheben sei, da dies von Rechtsanwälten seit dem 1.1.2022 gefordert werde und wies die Klage mittels Gerichtsbescheides ab. Der Klägervertreter machte im Rechtsmittelverfahren geltend, sein beA sei in der maßgeblichen Zeit technisch gestört gewesen.
Entscheidung
Die Klage wurde weiterhin als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hat die am 14.8.2022 per Telefax sowie am 15.8.2022 per Post übermittelte Klage nicht in der Form des § 52a FGO erhoben, sodass der Antrag als nicht vorgenommen gilt. Nach § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dies gilt zwingend seit dem 1.1.2022. Da der Klägervertreter dem nicht nachgekommen ist, ist die Klage unzulässig. Gründe, die die Nutzung des beA unmöglich machen, sind unverzüglich vorzubringen. Dies ist nicht geschehen, da Gründe erst nach über zwei Wochen genannt wurden. Die später mittels beA eingereichte Klage sein außerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben worden. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht ersichtlich.
Hinweis
Die Entscheidung führt wieder einmal vor Augen, dass es schon besonders guter Gründe bedarf, wenn ein Rechtsanwalt seit dem 1.1.2022 im Verkehr mit den Finanzgerichten - insbesondere bei der Erhebung einer Klage - sich nicht des beA bedient. Das Gesetz ist hierbei eindeutig. Seit diesem Tag sind Klagen und andere Schriftsätze nebst Anlagen zwingend dem Finanzgericht auf elektronischem Wege zu übermitteln. Ist das beA technisch gestört, was - wie jeder Verwender weiß, des Öfteren vorkommt - sind diese technischen Probleme zu dokumentieren und schnellstmöglich vorzubringen. Wer nicht so handelt, spielt mit dem Feuer und sollte schon einmal bei seiner Haftpflichtversicherung anfragen. Seit dem 1.1.2023 gilt dies ebenso für Steuerberater, denn diese müssen im Rechtsverkehr ihr besonderes Steuerberaterpostfach verwenden. Und dies, obwohl einige Finanzgerichte noch gar nicht in der Lage sind, dieses einzusetzen und Urteile mittels Fax und Post übermitteln. Zumindest so lange die Gerichte nicht im selben Maß wie Berater in der Lage sind, auf elektronischem Weg zu kommunizieren, erscheint Augenmaß bei der Anwendung der Formbestimmungen angesetzt.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 07.12.2022, 9 K 1957/22 E,G