(1) 1Für die Zwecke der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens wird der Betrieb gewerblicher Art der juristischen Person des öffentlichen Rechts verselbständigt. 2Das schließt grundsätzlich die steuerrechtliche Anerkennung von Regelungen der juristischen Person des öffentlichen Rechts in Bezug auf den Betrieb gewerblicher Art ein, z. B. über verzinsliche Darlehen oder Konzessionsabgaben. 3Diese Regelungen müssen jedoch klar und eindeutig sein und können nur für die Zukunft, nicht aber mit Wirkung für die Vergangenheit getroffen werden.
(2) 1Regelungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Bezug auf den Betrieb gewerblicher Art über verzinsliche Darlehen sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, soweit der Betrieb gewerblicher Art mit einem angemessenen Eigenkapital ausgestattet ist. 2Ein Anhaltspunkt ist die Kapitalstruktur gleichartiger Unternehmen in privatrechtlicher Form. 3Ein Betrieb gewerblicher Art ist grundsätzlich mit einem angemessenen Eigenkapital ausgestattet, wenn das Eigenkapital mindestens 30 % des Aktivvermögens beträgt. 4Für die Berechnung der Eigenkapitalquote ist von den Buchwerten in der Steuerbilanz am Anfang des Wirtschaftsjahrs auszugehen. 5Das Aktivvermögen ist um Baukostenzuschüsse und passive Wertberichtigungsposten zu kürzen. 6Von der juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährte unverzinsliche Darlehen sind als Eigenkapital zu behandeln. 7Pensionsrückstellungen rechnen als echte Verpflichtungen nicht zum Eigenkapital. 8Soweit der BgA nicht mit einem angemessenen Eigenkapital ausgestattet ist, ist ein von der juristischen Person des öffentlichen Rechts ihrem Betrieb gewerblicher Art gewährtes Darlehen als Eigenkapital zu behandeln mit der Folge, dass die insoweit angefallenen Zinsen als vGA anzusehen sind. 9Die Angemessenheit des Eigenkapitals ist für jeden VZ neu zu prüfen.
(3) 1Auch ohne besondere Regelung sind Aufwendungen der juristischen Person des öffentlichen Rechts, die dieser aus der Unterhaltung des Betriebs gewerblicher Art erwachsen, in angemessenem Umfang als Betriebsausgaben des Betriebs gewerblicher Art abziehbar. 2Wegen →vGA R 36 und wegen der Abgrenzung der Spenden zur →vGA R 47 Abs. 6.
(4) 1Werden Wirtschaftsgüter anlässlich der Veräußerung eines Betriebs gewerblicher Art nicht mit veräußert, kommt es zur Überführung dieser Wirtschaftsgüter in das Hoheitsvermögen der Trägerkörperschaft. 2Sie können danach einem anderen Betrieb gewerblicher Art zugeführt werden.
(5) Eine von außersteuerlichen Verpflichtungen abgeleitete steuerliche Buchführungspflicht i. S. des § 140 AO kann sich für Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts aufgrund der landesspezifischen Eigenbetriebsgesetze sowie bei kaufmännischen Betrieben auch aufgrund einer unmittelbaren Anwendung der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (§§ 238 ff. HGB) ergeben.