Dieser Vordruck übernimmt die eigentliche Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Überwiegend werden in der Anlage ZVE nur Werte aus anderen oben bereits angesprochenen Anlagen übertragen und damit rechnerisch gesammelt.
Der Vordruck ist umfangreich, enthält er doch auch alle Eintragungen, die von Körperschaften zu machen sind, welche auch andere Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb haben können, wie z. B. Vereine. Hier werden jedoch nur die Zeilen angesprochen, welche für eine Kapitalgesellschaft (insbesondere für eine GmbH) relevant sind.
Damit beginnen die Eintragungen in der Zeile 2. Hierher werden die auf der Anlage GK ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb übertragen.
Weiter geht es bereits in den Zeilen 20 und 21, in welche die Daten zum Abzug ausländischer Steuern i. S. d. § 34 Abs. 2 bzw. 3 EStG eingetragen werden können. Hierbei handelt es sich schlicht um die Wertübernahme aus allen Anlagen AESt Zeile 42. Dazu gehören auch anrechenbare ausländische Steuern aus Fondsanteilen, die jedoch mit unterschiedlichen Prozentsätzen angerechnet werden. Dies sind
- aus Aktienfonds (Zeile 11 der Anlage AESt) 20 %,
- aus Mischfonds (Zeile 17 der Anlage AESt) 60 %,
- aus Immobilienfonds (Zeile 23 der Anlage AESt) 40 % und
- aus Immobilienfonds mit Schwerpunkt im Ausland (Zeile 26 der Anlage AESt) 20 %.
Eine weitere Wertübernahme steht im Falle eines Sanierungsgewinns in den Zeilen 29–31 an. Hier wird jeweils der Ausgangsbetrag des Sanierungsertrags übernommen. Die rechtliche und rechnerische Wertermittlung ist zuvor auf der Anlage SAN erfolgt; die ggf. jeweils maßgebenden Zwischenwerte sind ergänzend in den Zeilen 41 bzw. 42 zu übernehmen.
Von der sich damit ergebenden Summe der Einkünfte werden in Zeile 34 die abziehbaren Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (Spenden) abgezogen; auch dieser Wert wurde zuvor extern ermittelt – auf der Anlage Z in Zeile 7.
Soweit ein Verlust ganz oder teilweise nach § 8c KStG nicht berücksichtigungsfähig sein sollte, wird der ganz oder quotal untergehende Verlustbetrag in Zeile 37 hinzugerechnet. Die Berechnung hierzu ist im Regelfall außerhalb der Erklärung auf einer gesonderten Anlage darzustellen. Zusätzliche Eintragungen dazu erfolgen auf der Anlage WA in den Zeilen 11a ff.
Die nachfolgenden Zeilen sind allenfalls bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft oder bei Umwandlungstatbeständen relevant. Damit errechnet sich in Zeile 53 bereits der Gesamtbetrag der Einkünfte. Dieser Wert ist der Ausgangsbetrag für die Ermittlung des Gewerbeertrags für die Gewerbesteuer.
Es folgt der abschließende Abschnitt "Ermittlung des zu versteuernden Einkommens".
Das bisherige Ergebnis vermindert sich ggf. noch um einen Verlustabzug in der Zeile 56, dessen Ermittlung auf der Anlage Verluste erfolgt und von dort hierher übertragen wird. Der 2019 zu berücksichtigende Verlustabzug aus früheren Jahren vermindert den Gesamtbetrag der Einkünfte bis maximal auf ein Einkommen von 0 EUR.
Von dem in Zeile 68 errechneten Einkommen können Vereine bzw. land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften in Zeile 69 einen Freibetrag von 5.000 EUR oder 15.000 EUR unter den in den §§ 24 bzw. 25 KStG genannten Voraussetzungen abziehen.
Nachdem sämtliche Eintragungen zusammengerechnet wurden, ergibt sich in Zeile 70 das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft.
Weiter geht es in der Zeile 71, in welcher das zu versteuernde Einkommen mit dem Steuersatz von 15 % multipliziert wird. Es ergibt sich in der rechten Spalte die festzusetzende Körperschaftsteuer, ein Wert vor einer eventuellen Erhöhung bzw. vor Steueranrechnungen.
Musste für Ausschüttungen auf früheres EK 02 zurückgegriffen werden, kommt es zur "Nachbelastung" dieser Einkommensteile und deshalb zu einer Körperschaftsteuererhöhung. Diese Eintragung in Zeile 73 kann aber nur noch für Gesellschaften relevant sein, die einen Antrag auf Fortführung des EK 02 gestellt haben, für alle anderen Körperschaften war eine Erhöhung der Körperschaftsteuer letztmals bei Ausschüttungen vor dem 31.12.2006 ggf. ein Thema.