In diesem Abschnitt werden die amtlichen Formulare erläutert. Dabei werden primär die Zeilen und Angaben angesprochen, die in den meisten Erklärungen erforderlich sind. Soweit die Ausführungen im Vordruck bzw. in der Anleitung der Finanzverwaltung selbst nicht ausreichend erscheinen, erfolgen zusätzliche Erläuterungen. Zudem wird auf Änderungen gegenüber dem Vorjahr bzw. auf erstmals im Jahr 2020 erforderliche neue Angaben besonders hingewiesen.
4.1 Körperschaftsteuererklärung
Der Vordruck der Körperschaftsteuererklärung KSt 1 ist im Wesentlichen nur noch ein Datenblatt zu den allgemeinen Angaben für die Gesellschaft und deren Gesellschafter. In den Ankreuzfeldern (vor der Zeile 1) ist nicht nur die Art der Erklärung sondern im Feld 4 auch anzukreuzen, ob Belege nachgereicht werden.
Neu ist, dass in den Zeilen 1–8 nur noch ein Teil der bisher gewohnten Eintragungen erfragt werden – dies ist die Bezeichnung der Körperschaft (Firma) und der Ort der Geschäftsleitung bzw. des Sitzes der Körperschaft. Nicht mehr zu erklären ist die aktuelle Anschrift der Körperschaft. Sollte sich bei der Geschäftsanschrift eine Änderung ergeben haben, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass ihr dies auf anderem Wege (elektronisch www.elster.de oder schriftlich) bereits mitgeteilt worden ist.
In der Zeile 9 ist die jeweilige Rechtsform der Körperschaft einzutragen. Seit 2017 gilt der Vordruck KSt 1 für alle Körperschaften gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1–6 KStG; dieser ist auch für vergleichbare ausländische Rechtsformen maßgebend. Eine Übersicht mit allen denkbaren Rechtsformen findet sich unter Nr. 73 in der Anleitung der Finanzverwaltung.
Besteht eine partielle oder vollumfängliche Steuerbefreiung, ist dies in den Zeilen 10 bzw. 11 zu erklären.
Ein abweichender Empfangsbevollmächtigter bzw. Postempfänger wird in Zeile 12 eingetragen. Diese Angaben sind im Regelfall nur erforderlich, wenn dem Finanzamt nicht ohnehin bereits eine generelle Empfangsvollmacht vorliegt.
In Zeile 13 ist eine "1" einzugeben, wenn weitere Angaben erklärt werden sollen, zu denen sich in den Vordrucken keine Eingabemöglichkeit findet. Hierzu gehört insbesondere auch, wenn eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung vertreten wird und sich dadurch andere steuerliche relevante Erklärungsdaten ergeben. Die näheren Erläuterungen sind dann auf einer beizufügenden selbst erstellten Anlage zu machen.
Die Angaben zum Wirtschaftsjahr der Gesellschaft können in Zeile 14 erklärt werden; dies kann auch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr oder ein Rumpfwirtschaftsjahr sein. Bestand im Kalenderjahr ein 2. Wirtschaftsjahr, kann dies ebenfalls in dieser Zeile eingetragen werden.
Die Zeile 14a ist für neu gegründete Körperschaften vorgesehen.
Befindet sich die Körperschaft in Liquidation, ist in Zeile 15 das Datum der Auflösung (i. d. R. Tag des Gesellschafterbeschlusses) einzutragen.
Für die meisten Gesellschaften geht es dann mit den Zeilen 22–27 weiter. In diesem Abschnitt sind die Namen und Adressdaten der Gesellschafter, die jeweilige Höhe der Beteiligung, die Besitzdauer und auch das zuständige Finanzamt mit Steuernummer bzw. ID-Nummer der Gesellschafter zu erklären. Seit 2019 ist im Vordruck nur noch die Eingabe für einen Gesellschafter möglich. Die Daten für alle weiteren Gesellschafter sind in einer separaten selbst gefertigten Einzelaufstellung zu erklären. Gab es bei den Anteilseigner Änderungen gegenüber dem Vorjahr, ist in Zeile 27 eine "1", sonst eine "2" einzutragen.
Neu ist, dass die bisherigen Zeilen 28–30 entfallen sind; hierin waren die Angaben zu der Bankverbindung der Körperschaft mit IBAN und BIC, sowie einem ggf. abweichenden Kontoinhaber zu erklären. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass ihr eine Änderung der Bankverbindung bereits zeitnah auf anderem Wege (elektronisch www.elster.de oder schriftlich) mitgeteilt worden ist.
Hat bei der Erstellung der Erklärung eine dritte Person (insbesondere ein Steuerberater) mitgewirkt, sind hierfür die Zeilen 100 bis 102 vorgesehen. Sollte die Erklärung ausnahmsweise noch auf Papier abgegeben werden, ist auch an die Unterschrift zur Steuererklärung auf Seite 3 in den Zeilen 104 und 105 zu denken.
4.2 Anlage AESt – Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern
In dieser Anlage werden ausländische Erträge aufgenommen, zu denen eine Anrechnung oder ein Abzug ausländischer Steuer (Quellensteuer) beantragt wird. Die Anlage AESt ist so konzipiert, dass für jeden Staat bzw. jeden Fonds eine gesonderte Anlage verwendet wird. Benötigt wird die Anlage insbesondere dann, wenn mit dem ausländischen Staat kein DBA besteht oder ein solches die Anrechnung der Quellensteuern zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vorsieht.
Die Trennung nach der Quelle der ausländischen Einkünfte bzw. den daraus resultierenden Steuern wird durch eine Teilung der Anlage in zwei Abschnitten abgebildet:
- die Zeilen 3–30a für ausländische Einkünfte und Steuern aus einer eigenen Tätigkeit – davon insbesondere die Zeilen 9–26 für Investmenterträge aus Aktienfonds, Mischfonds bzw. Immobilienfonds – und
- die Zeilen 31–35 für ausländ...