Diese Anlage wird nicht nur bei einem bestehenden oder entstehenden Zuwendungsvortrag benötigt, sondern immer dann, wenn die Gesellschaft eine steuerlich berücksichtigungsfähige Spende (korrekt wird von "Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke" gesprochen) geleistet hat.
Die Berechnung des abziehbaren Spendenbetrags wird ebenso auf der Anlage Z vorgenommen wie auch die Ermittlung bzw. Fortführung eines Zuwendungsvortrags.
Besteht bereits ein im Vorjahr gesondert festgestellter Zuwendungsvortrag, beginnen die Eintragungen in Zeile 1 mit dem festgestellten Betrag.
In den Zeilen 4 und 5 werden alle im aktuellen Jahr geleisteten Zuwendungen für begünstigte Zwecke (abzugsfähige Spenden) erklärt – in Zeile 4 die Beträge, die im Rahmen einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft gespendet wurden und anteilig zuzurechnen sind bzw. in Zeile 5 die aus dem eigenen Betrieb der Gesellschaft geleisteten Spenden.
Parteispenden
Spenden an Parteien bzw. Beiträge oder Spenden an Wählervereinigungen sind nicht abzugsfähig. Aus verfassungsrechtlichen Gründen können diese Spenden nicht von Körperschaften, sondern nur von natürlichen Personen bei deren Einkommensteuer geltend gemacht werden.
Von der Zwischensumme in Zeile 6 wird dann in Zeile 7 der nach den steuerlichen Vorschriften abziehbare Spendenbetrag gekürzt. Zugleich wird dieser Betrag auch in die Anlage ZVE in die dortige Zeile 34 übertragen. Dort erfolgt dann der eigentliche Abzug im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung.
Spendenabzug
Insbesondere bei einem niedrigen Einkommen der Körperschaft oder bei einem erzielten Verlust ist darauf zu achten, dass in der Zeile 10 die Summe der Umsätze sowie der Löhne und Gehälter des Jahres 2021 eingetragen werden. Stammen die Spenden aus einer Personengesellschaft, ist in Zeile 11 die anteilige Summe der Umsätze sowie der Löhne und Gehälter aus der Gesellschaft einzutragen. Anstelle eines Abzugs i. H. v. 20 % der Summe der Einkünfte können die Spenden dann alternativ i. H. v. 0,4 % dieser beiden Summen abgezogen werden. Das Finanzamt wird die günstigere Variante errechnen und berücksichtigen.
Sollten die Zuwendungen im Jahr 2021 nicht in voller Höhe abziehbar sein, wird der übersteigende Betrag in Zeile 8 als Zuwendungsvortrag für künftige Jahre eingetragen. Der Zuwendungsvortrag wird durch das Finanzamt in einem gesonderten Feststellungsbescheid förmlich festgestellt.
Sollten in den erklärten Spenden der Zeile 5 auch Zuwendungen an Empfänger im EU-Ausland bzw. in EWR-Staaten enthalten sein, sind diese nochmals gesondert in der Zeile 9 zu erklären.