Ingo Heuel, Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Rz. 1264
Zweck des Gesetzes ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit und – so nunmehr ausdrücklich – der illegalen Beschäftigung (§ 1 Abs. 1–3 SchwarzArbG).
Durch die Neuregelung wurden die Erscheinungsformen um neue aktuelle Phänomene erweitert, wie z.B. die Arbeitsausbeutung und der damit verbunden Menschenhandel (§ 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SchwarzArbG) oder Schwarzarbeit auf sog. Tagelöhnerbörsen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 5a, § 8 Abs. 6 SchwarzArbG). S. dazu Rz. 1288 ff.
Rz. 1264.1
Der Begriff der Schwarzarbeit ist in § 1 Abs. 2 SchwarzArbG anhand fiskalischer Gesichtspunkte gesetzlich definiert. Maßgeblich ist die Verletzung von Melde-, Aufzeichnungs- und Zahlungspflichten nach Steuerrecht und Sozialgesetzbuch.
Meldepflichten nach Nr. 1 bestehen für den Arbeitgeber nach § 28a SGB IV (gegenüber der Einzugstelle, § 28i SGB IV), für den Unternehmer i.S.v. § 136 Abs. 3 SGB VII gem. §§ 165 und 192 SGB VII. Nr. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass Schwarzarbeit regelmäßig in unmittelbarem Sachzusammenhang mit Steuerhinterziehung (§ 370 AO) steht. Bei Dienst- und Werkleistungen sind insb. die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer betroffen. Bei Beitragshinterziehungen des Arbeitgebers wird auch die vorgeschriebene Lohnsteuer für die Arbeitnehmer nicht abgeführt und werden erzielte Umsätze bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht berücksichtigt. Nr. 3 betrifft die Pflicht für Sozialleistungsempfänger, Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich dem Leistungsträger mitzuteilen. Der Schwarzarbeit-Katalog ist um Fälle erweitert, in denen Handwerks- und Gewerbetätigkeiten nicht angemeldet sind (Nr. 4 und 5).
Die bisherigen Nr. 1–5 des Satzes 1 beschreiben allesamt Pflichtverstöße, die auf der Erbringung oder dem Ausführenlassen von Dienst- oder Werkleistungen beruhen.
Rz. 1264.2
Häufig werden Beschäftigungsverhältnisse oder selbständige Tätigkeiten aber nur vorgetäuscht, um unrechtmäßig Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Sozialgeld, Einstiegsgeld) zu erhalten. Vereinzelt wird dieser Missbrauch von Sozialleistungen auch organisiert betrieben. Bislang war die FKS nicht zuständig, da es an dem Bezug zu der tatsächlichen Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen fehlt. Mit dem neu angefügten Satz 2 werden nunmehr auch diese Fälle erfasst (s. Rz. 1288.2).
Rz. 1264.3
Mit dieser Regelung ist auch der Auftraggeber erfasst, der Schwarzarbeit erst ermöglicht oder unterstützt. Auftraggeber kann ein Unternehmen, eine Personenvereinigung oder eine natürliche Person sein.
Rz. 1264.4
Klarstellend ist in § 1 Abs. 1 SchwarzArbG nunmehr die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung aufgenommen, die ganz überwiegend bereits bisher vom Prüfungs- und Ermittlungsauftragder FKS umfasst war und sich aus spezialgesetzlichen Vorschriften ergab (§ 405 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2 AÜG, §§ 16, 17 AEntG, §§ 14, 21 Abs. 4 MiLoG und § 2 Abs. 1, § 14 SchwarzArbG). Sie wird nunmehr in § 1 Abs. 3 Nr. 1–4 SchwarzArbG definiert (s. auch Rz. 1265).
Rz. 1264.5
Weiterhin wird bestimmt, in welchen Fällen Schwarzarbeit nicht vorliegt. Ausgenommen sind gem. § 1 Abs. 4 SchwarzArbG Dienst- oder Werkleistungen,
- die von Angehörigen i.S.v. § 15 AO oder Lebenspartnern (Nr. 1),
- aus Gefälligkeit (Nr. 2),
- im Wege der Nachbarschaftshilfe (Nr. 3),
- im Wege der Selbsthilfe i.S.d. Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des Wohnraumförderungsgesetzes (Nr. 4)
und nicht mit der Absicht, nachhaltig Gewinn zu erzielen, erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet gilt eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird. Als geringes Entgelt wird die Zahlung bis 100 EUR für eine einmalige Dienst- oder Werkleistung angesehen. Man wird aber angesichts der Vielzahl der denkbaren Hilfeleistungen keinen festen Schwellenwert festsetzen können.
Nachbarschaftshilfe liegt vor, wenn die Hilfe von Personen geleistet wird, die zueinander in persönlichen Beziehungen stehen und in räumlicher Nähe wohnen. Von einer Gefälligkeit spricht man, wenn Leistungen aufgrund persönlichen Entgegenkommens im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden. Die vorbezeichneten nicht gewinnorientierten Hilfeleistungen begründen kein Arbeitsverhältnis und sind damit auch sozialversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung. Abzugrenzen ist zu einem steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten auslösenden Beschäftigungsverhältnis.
Bei einem nur gelegentlichen gegenseitigen Austausch von Leistungen (z.B. Tauschbörsen im Internet) liegt kein versicherungs- und steuerpflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, solange nicht eine gewisse Nachhaltigkeit erkennbar ist.
Rz. 1264.6
Wer bewusst gegen die Gesetze zur Schwarzarbeitsbekämpfung verstößt, kann hinterher keinerlei Bezahlung für seine Leistung aus Bereicherungsrecht verlangen