Ingo Heuel, Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Rz. 1349
Auch steuerstrafrechtliche Manipulationen sind im Zusammenhang mit der Bauabzugsteuer möglich.
Aufseiten des Leistenden (= Bauunternehmers) kommt eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO in Betracht, etwa beim Erschleichen einer Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) durch unlautere Mittel oder falsche Angaben bei dem für ihn zuständigen FA oder durch Vorlage einer erschlichenen oder gefälschten Freistellungsbescheinigung bei dem Leistungsempfänger. Der Leistungsempfänger kann eine Ordnungswidrigkeit gem. § 380 AO wegen Gefährdung von Abzugsteuern begehen (s. § 380 Rz. 29.1 ff.).
Der Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) dürfte in der Praxis jedoch zumeist nicht gelingen, da die einschlägigen Vorschriften aufgrund ihrer Komplexität ausreichend Raum für eine Exkulpation lassen. In der Regel dürfte lediglich ein Bußgeld nach § 380 AO drohen.
Rz. 1349.1
Problematisch und bislang nicht geklärt ist, wann das strafrechtlich relevante Verhalten beginnt, d.h. wann eine straflose Vorbereitungshandlung in einen strafbaren Versuch übergeht und schließlich Tatvollendung eintritt.
Die Bauabzugsteuer ist eine Fälligkeitsteuer. Tatvollendung und damit Beginn der Strafverfolgungsverjährung tritt im Falle des Unterlassens (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) mit dem Verstreichenlassen des gesetzlichen Fälligkeitstermins ein, bei der Bauabzugsteuer mit Ablauf des 10. des Folgemonats (§ 48a Abs. 1 EStG, s. Rz. 1348.4), wenn der Stpfl. nicht zuvor falsche Steueranmeldungen abgegeben hat (s. Rz. 408 f.; § 376 Rz. 81 ff.).