Ingo Heuel, Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Rz. 1222
Erhebliche Bedeutung entfaltete die Vorschrift des § 160 AO bislang in Fällen der steuerlichen Anerkennung von Schmier- oder Bestechungsgeldern. Bis 1995 waren diese Zuwendungen abzugsfähig, wenn der Empfänger benannt wurde oder auf eine Empfängerbenennung verzichtet werden konnte, weil sichergestellt war, dass es zu keinen Steuerausfällen kommen konnte. Die frühere Rspr. sah (nach der Abschaffung des Betriebsausgabenabzugs) in der gewinnmindernden Buchung stets eine Steuerverkürzung. Für nicht geltend gemachte oder belegte Schmiergelder galt das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO.
Mit dem JStG 1996 wurde im Zuge der Korruptionsbekämpfung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG ein Abzugsverbot für an inländische Empfänger gezahlte Schmiergelder eingeführt, das mit dem StEntlG 1999/2000/2002 noch erweitert wurde und über das EUBestG und das IntBestG auch Bestechungsgelder an ausländische Amtsträger erfasst (näher dazu Rz. 1155 ff.). Die Finanzverwaltung verfährt in diesen Fällen wie folgt: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG ist von der Vorschrift des § 160 AO abzugrenzen. Hat die Finanzbehörde lediglich den Verdacht einer straf- oder bußgeldbewehrten Vorteilszuwendung, hat sie zur Ermittlung eines unbekannten Zahlungsempfängers ein Benennungsverlangen nach § 160 AO zu stellen. Sofern der Stpfl. dem Benennungsverlangen nicht nachkommt und die Finanzbehörde die Tatbestandserfüllung einer Vorteilszuwendung aller Voraussicht nach nicht zweifelsfrei nachweisen kann, soll es aus Gründen der Verfahrenserleichterung nicht zu beanstanden sein, wenn die Nichtabziehbarkeit derartiger Betriebsausgaben auf § 160 AO gestützt wird. Sofern ein Anfangsverdacht hinsichtlich einer Korruptionsstraftat vorliegt, obliegt der Staatsanwaltschaft eine zwingende Mitteilungspflicht nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG. Wenn dagegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG zweifelsfrei erfüllt sind, scheide eine Anwendung des § 160 AO aus, da die einzig mögliche Rechtsfolge der Nichtbefolgung des Benennungsverlangens bereits durch die einkommensteuerrechtliche Regelung eintrete.
Gemäß § 299 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB sind auch Zahlungen an private ausländische Empfänger strafbar, jedoch nur an Angestellte. Straflos sind Zuwendungen an den Geschäftsinhaber, so dass auch ein Betriebsausgabenabzug möglich ist. Für den Anfangsverdacht nach § 299 Abs. 2 StGB ist jedoch nicht allein der Umstand ausreichend, dass der Steuerpflichtige eine Lieferung in ein korruptionsanfälliges Land erbringt.
Rz. 1223
Die Geltendmachung von Schmier- und Bestechungsgeldern, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand erfüllen, ist zugleich auch steuerstrafrechtlich relevant. Geht aus der Steuererklärung nicht hervor, dass es sich um eine inkriminierte Leistung handelt, ist diese unrichtig und führt zu einer Steuerverkürzung. Damit ist der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt.
Die Empfänger von Schmiergeldzahlungen können sich ihrerseits wegen Untreue und Steuerhinterziehung strafbar machen.
Rz. 1224– 1229
Einstweilen frei.