Ingo Heuel, Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
a) Straftatbestand (§ 15 AÜG)
Rz. 1306
Straf- und Bußgelddelikte im Zusammenhang mit der illegalen Arbeitnehmerüberlassung sieht auch das AÜG selbst vor.
Rz. 1306.1
Der Verleih nichtdeutscher Arbeitnehmer ohne Genehmigung (§ 15 AÜG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, bei Fahrlässigkeit liegt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 16 AÜG vor. § 15 Abs. 2 AÜG enthält zwei Regelbeispiele von besonders schweren Fällen (Gewerbsmäßigkeit und grober Eigennutz).
Rz. 1306.2
Illegale Arbeitnehmerüberlassung gem. § 15 Abs. 1, 2 AÜG ist z.B. gegeben, wenn ausländische Werkvertragsarbeitnehmer für werkvertragsfremde Arbeiten eingesetzt werden; ebenso dann, wenn sie sich bei grundsätzlich erlaubten Werkvertragsarbeiten mit fremden Arbeitnehmern vermischen. Bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung im Baubereich durch deutsche Verleihfirmen, die i.d.R. von Ausländern beherrscht werden, wird der Vorsteuerabzug aber oft zu versagen sein, weil die Rechnungsaussteller nicht die tatsächlich Leistenden sind, sondern durch die Verwendung von Abdeckrechnungen die wirklichen Verhältnisse verschleiert werden sollen.
Rz. 1306.3
Die korrespondierende Vorschrift für den Entleiher des § 15a AÜG stellt das Tätigwerdenlassen ausländischer Leiharbeitnehmer ohne Aufenthaltsberechtigung oder Arbeitsgenehmigung-EU zu ungünstigen Arbeitsbedingungen unter entsprechende Strafe wie bei § 15 AÜG. Das gilt jedoch nur, wenn der Verleiher über eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG verfügt. Entleiht der Täter von einem Verleiher ohne Erlaubnis, wird er gem. der Fiktion gem. § 19 Abs. 1 i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG Arbeitgeber der illegalen ausländischen Arbeitnehmer. Insofern liegt eine illegale Ausländerbeschäftigung vor, je nach Art des Verstoßes eine Straftat (§§ 10, 10a, 11 SchwarzArbG, s. Rz. 1276 ff.) oder ein Bußgeldtatbestand gem. § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III).
Rz. 1306.4
§ 15a Abs. 1 Satz 2 AÜG benennt zwei besonders schwere Fälle, Abs. 2 darüber hinaus die Tatbestände bei umfangreichem oder beharrlichem Entleih von einem Verleiher mit Verleiherlaubnis.
b) Bußgeldtatbestände (§ 16 AÜG)
Rz. 1307
Gemäß § 16 AÜG sind sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Handlungen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung bußgeldbedroht. So kann z.B. nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG der Verleih von Leiharbeitnehmern ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG mit einer Geldbuße geahndet werden. Zum Tätigwerdenlassen eines Leiharbeitnehmers ohne Erlaubnis s. § 16 Abs. 1 Nr. 1a AÜG. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG kann sowohl ordnungswidriges Handeln des Verleihers als auch des Entleihers bei Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe mit Bußgeld geahndet werden. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 AÜG kann das Tätigwerdenlassen von Ausländern ohne Genehmigung mit Geldbuße geahndet werden. Verstöße gegen den Equal-Pay-Grundsatz werden besonders hoch sanktioniert (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG).
Zu den Straftatbeständen der Illegalen Ausländerbeschäftigung s. Rz. 1277 ff.
Rz. 1307.1
Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1–1f, 6 und 11–18 AÜG können mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR (z.B. die Überlassung eines Arbeitnehmers ohne Erlaubnis oder Überlassung ohne Abschluss eines Arbeitsvertrags oder für mehr als 18 Monate an denselben Entleiher oder unter Verstoß gegen Beschränkungen im Baugewerbe), nach § 16 Abs. 1 Nr. 2, 7a, 7b und 8a AÜG mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR (z.B. bei Verstößen gegen den Gleichstellungsgrundsatz oder gegen die Lohnuntergrenze nach dem Mindestlohngesetz), nach § 16 Abs. 1 Nr. 2a, 3, 9 und 10 AÜG mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR und solche nach § 16 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6a und 8 AÜG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden (§ 16 Abs. 2 AÜG).
Rz. 1308
Dabei kann auch der durch die unerlaubte Handlung erzielte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden, wodurch der Bußgeldrahmen sogar überschritten werden kann (s. § 377 Rz. 90 ff., 125).
Rz. 1309
Jede rechtskräftige Geldbuße über 200 EUR wird in das Gewerbezentralregister eingetragen (vgl. § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO).
Rz. 1310
Zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 AEntG, § 6a VOB/A s. Rz. 1284.
c) Zuständigkeit
Rz. 1311
Die Bundesagentur für Arbeit ist (nur noch) für die Ahndung des Leistungsmissbrauchs in Zusammenhang mit einer Beschäftigung zuständig, den sie durch interne Datenabgleiche entdeckt hat oder von denen sie im Rahmen von Antrags- und Leistungsverfahren Kenntnis erlangt hat. Auch für Verstöße gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1b, 1e, 3–7a sowie 8–10 AÜG ist die Bundesagentur zuständig (§ 16 Abs. 3 AÜG). Dagegen ist die Zollverwaltung für die Tatbestände illegaler Beschäftigung auf der Ebene der Ordnungswidrigkeiten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 2a und 7b sowie 11–18 AÜG) zuständig (§ 16 Abs. 3 AÜG). Zur Zuständigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenha...