Ingo Heuel, Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Rz. 1284
Bewerber um einen Bauauftrag können bis zu einer Dauer von drei Jahren von der Teilnahme an Wettbewerben um öffentliche Aufträge ausgeschlossen werden, wenn sie wegen Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR belegt worden sind (§ 21 SchwarzArbG). Entsprechendes gilt bereits vor Durchführung eines Straf- und Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage keine vernünftigen Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10–11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 SGB III, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 AÜG oder § 266a Abs. 1–4 StGB bestehen. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund der bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung geltenden Unschuldsvermutung verfassungsrechtlich bedenklich. Daran kann auch das Anhörungsrecht (§ 21 Abs. 1 Satz 6 SchwarzArbG) nichts ändern.
Die Regelung ist nach neuem Recht (s. Rz. 1263.1) nicht mehr nur auf die Vergabe von Bauaufträgen begrenzt, sondern wurde auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge ausgedehnt, um einen Gleichlauf mit den entsprechenden Regelungen im MiLoG und im AEntG zu erreichen.
Rz. 1284.1
Zur Einführung eines Wettbewerbsregisters s. Rz. 1263.4.
Rz. 1284.2
Einen Ausschluss von der Teilnahme an Wettbewerben um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge ist auch vorgesehen bei einem Verstoß gegen § 23 AEntG (Bußgeldvorschriften), der mit einer Geldbuße von mindestens 2.500 EUR belegt worden ist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AEntG, § 16 VOB/A).
Rz. 1284.3
Bei Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung kann auch die Gewerbeausübung untersagt werden (§ 35 Abs. 1 GewO).
Rz. 1284.4
Haftungsvorschriften sind zudem enthalten für Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 3a–3e SGB IV), für Mindestlohn und Sozialkassenbeiträge (§ 14 AEntG) und für Abschiebungskosten bei der illegalen Ausländerbeschäftigung (§ 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).
Rz. 1284.5
Unternehmer, die Dienst- und Werkleistungen in Schwarzarbeit erbringen lassen, haften für die Aufwendungen des Unfallversicherungsträgers infolge von Versicherungsfällen hierfür eingesetzer Schwarzarbeiter (§ 110 Abs. 1 SGB VII). Privathaushalten droht ein Bußgeld von bis zu 2.500 EUR (vgl. § 209 Abs. 3 SGB VII). Im günstigsten Fall müssen sie bis zu vier Jahre Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nachzahlen.