Ingo Heuel, Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
a) Einleitung
Rz. 1906
Im Zusammenhang mit Kryptowährungen stellt sich die Frage, ob bei einem Grenzübertritt Meldepflichten bestehen. Da Kryptowährungen nur virtuell bzw. digital existieren, stellt sich vorab schon die Frage, wann überhaupt ein Grenzübertritt stattfindet. Die Coins liegen meist in einer Wallet bzw. auf einer Exchange, auf Servern im Ausland und der Inhaber in Deutschland verfügt entweder nur über Zugangsdaten zur Exchange oder den private Key zu seiner Wallet (die Coins liegen wie oben bereits dargestellt – Rz. 1856 – in der Blockchain). Dem Vernehmen nach unterlaufen einige Personen das Risiko, beim Grenzübertritt mit Bargeld "aufgegriffen" zu werden, indem sie Bitcoinautomaten im Ausland nutzen. An diesen Automaten können im Ausland beispielsweise Euro eingezahlt werden, die einer Wallet gutgeschrieben werden, auf die dann aus Deutschland heraus zugegriffen werden kann.
b) Pflichten bei Ein- oder Ausreise in die EU (Außengrenzen)
Rz. 1907
Wenn eine Person in die EU einreist, z.B. von der Schweiz nach Deutschland, so ist sie nach § 12a Abs. 1 ZollVG verpflichtet, "Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel", die sie bei der Einreise (oder bei der Ausreise aus der Union) mitführt, auch ungefragt den zuständigen Behörden schriftlich anzuzeigen. Diese Pflicht gilt jedoch nur, wenn ein Betrag von mindestens EUR 10.000 mitgeführt wird.
Rz. 1908
Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel sind Bargeld, Schecks, Reiseschecks, Zahlungsanweisungen, Solawechsel, Aktien, Schuldverschreibungen und fällige Zinsscheine. Nicht zu den Barmitteln gehören Edelmetalle, Edelsteine, E-Geld, Wertpapiere und Sparbücher. Diese sind beim Verbringen in die oder aus der Union als Waren zu deklarieren.
Rz. 1909
Nach der vorstehenden Definition sind Kryptowährungen m.E. keine Barmittel, könnten – sofern ein Grenzübertritt erfolgt – allenfalls als Waren deklarationspflichtig sein.
c) Pflichten bei Überschreiten der Binnengrenzen der EU
Rz. 1910
Wenn innerhalb der EU-Binnengrenzen Staatsgrenzen überschritten werden, beispielsweise die Grenze zwischen den Niederlanden und Deutschland, so besteht keine obligatorische Anmeldepflicht. Die Anmeldepflicht nach § 12a Abs. 2 ZollVG entsteht dann erst in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Person danach gefragt wird, ob sie Barmittel i.H.v. mindestens 10.000 EUR bei sich führt. Da Kryptowährungen m.E. keine Barmittel darstellen, besteht m.E. auch auf Verlangen keine Deklarationspflicht.
Rz. 1911
Nach § 11 AWG i.V.m. § 67 AWV haben in Deutschland ansässige Privatpersonen sowie juristische Personen die Verpflichtung, der Deutschen Bundesbank "Zahlungen" von mehr als 12.500 EUR oder den entsprechenden Gegenwert in anderer Währung zu melden, welche sie von im Ausland ansässigen Privatpersonen oder juristischen Personen oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten. Die Eigenüberweisungen für eigene Rechnung sind nicht meldepflichtig. Teilbeträge werden unter Umständen zusammengezählt. Umgekehrt besteht die Meldepflicht auch für Überweisungen in dieser Höhe aus Deutschland an Gebietsfremde oder an Gebietsansässige, die für Rechnung Gebietsfremder handeln. Gebietsfremde in diesem Sinne sind natürliche oder juristische Personen, die keinen Wohnsitz/Sitz in Deutschland haben. Hiervon ausgenommen sind – unabhängig von der Höhe – Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringen von Waren sowie Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben.
Rz. 1912
Hintergrund dieser Meldung ist die Erstellung einer Außenwirtschaftsstatistik, wieviel Geld innerhalb Deutschlands verbleibt und wieviel hingegen ins Ausland geht.
Rz. 1913
Aktuell bestehen noch keine Meldepflichten für Kryptowährungen. Jedoch ist sowohl auf EU-Ebene als auch auf Bundesebene eine solche Offenlegungspflicht geplant. Auf EU-Ebene sollen weltweit Kryptobörsen und andere Finanzdienstleister zur Meldung von Transaktionsdaten im Krypto-Bereich zur Übermittlung von Daten an die Steuerbehörden verpflichtet werden, sofern es sich dabei um steuerpflichtige Gewinne handelt. Die Regelung soll zum 1.1.2026 in Kraft treten. Auf Bundesebene sollen zukünftig Krypto-Zahlungen ab 1.000 EUR meldepflichtig sein.
Rz. 1914– 1979
Einstweilen frei.