Rz. 1757
[Autor/Stand] Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG wird auf die Einkommensteuer (bzw. i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG auf die Körperschaftsteuer) die "durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer" angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder auf die nach § 3 Nr. 40 EStG oder nach § 8b Abs. 1 und 6 Satz 2 KStG außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt, wenn der Steuerpflichtige die Steuerbescheinigung gem. § 45a Abs. 2 oder Abs. 3 EStG vorlegt. Die Anrechnung bzw. Erstattung hat also drei Voraussetzungen[2]: (1) Der Erwerber (Leerkäufer) muss Einkünfte erzielt haben, die bei der Veranlagung erfasst werden oder nach § 3 Nr. 40 EStG oder nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleiben, (2) auf diese Einkünfte muss Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben worden sein und (3) der Erwerber muss dem FA eine Steuerbescheinigung vorgelegt haben.
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